OLG Köln: Keine übertrieben hohen Anforderungen an Sachvortrag bei Filesharing-Klagen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
16.08.2013475 Mal gelesen
Das OLG Köln hat in einem von uns erstrittenen Beschluss in einem Klageverfahren aufgrund Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Rasch verdeutlicht, dass an den Sachvortrag, den ein Abgemahnter zu leisten hat, um seine Täterschaft zu bestreiten, keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind.

Das OLG Köln hat in einem von uns erstrittenen Beschluss in einem Klageverfahren aufgrund Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Rasch verdeutlicht, dass an den Sachvortrag, den ein Abgemahnter zu leisten hat, um seine Täterschaft zu bestreiten, keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind (Beschluss vom 28.05.2013, Az.: 6 W 60/13). In dem Verfahren hatten wir für die Beklagte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz der vier größten deutschen Musikunternehmen beantragt. Das Landgericht Köln als erste Instanz hatte die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten weitgehend zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG Köln war in vollem Umfang erfolgreich. Der Beklagten wurde jetzt Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zugesprochen. 


In der Begründung führt das OLG Köln aus, es sei ausreichend gewesen, dass die Beklagte dargelegt habe, dass ihre volljährigen Kinder zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung Zugang zum Internet im Haushalt gehabt hätten. Dieser Vortrag reiche aus, um die ernsthafte Möglichkeit darzulegen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht von der Beklagten selbst sondern von einem Dritten begangen worden ist. Eine weitere Substantiierung dieses Vortrages sei nicht erforderlich. Auch könne tatsächlich von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie fünf Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung noch konkrete Angaben dazu machen könne, wer zu einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit konkret auf ihren Internetanschluss zugegriffen habe. 
Des Weiteren schließt sich das OLG Köln ausdrücklich einer Entscheidung des OLG Hamm an, der zufolge es auch nicht gegen die Plausibilität des Sachvortrages spricht, wenn vorgetragen wird, dass auch die befragten Kinder oder andere Haushaltsangehörige die Tat bestreiten. Es bestehe die vielmehr die lebensnahe Möglichkeit, dass der "wahre Täter" die Rechtsverletzung eben nicht zugibt, weil er die Konsequenzen fürchtet. Im Übrigen sei eine weitere Sachaufklärung oder weitere Nachforschung über die möglichen Täter seitens des Anschlussinhabers, der die eigene Täterschaft bestreitet, überhaupt nicht erforderlich. 


Dies bedeutet letztlich, dass die strengen Anforderungen die einige Gerichte (zuvor insbesondere auch das Landgericht Köln) an den Sachvortrag zur Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen gestellt haben, viel zu hoch gewesen sind. Wer sich als Anschlussinhaber von dem Vorwurf der Täterschaft befreien möchte, muss lediglich plausibel und wahrheitsgemäß darlegen, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat und andere Personen in seinem Haushalt zum angeblich ermittelten Zeitpunkt Zugriff auf das Internet hatten. Weitere Nachforschungen oder gar die Benennung des konkreten Täters sind nicht erforderlich. 


Ebenfalls eine Abfuhr erteilte das OLG Köln dem Argument des Landgerichts, demzufolge ein Beklagter oder eine Beklagte als "Haushaltsvorstand nach § 823 Abs. 1 BGB" für Rechtsverletzungen im Internet durch andere Haushaltsmitglieder haften solle. Das Landgericht Köln ging - unter Bezugnahme auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1953 - noch davon aus, die Beklagte treffe als "Haushaltsvorstand" eine Aufsichtspflicht über Haushaltsgenossen, denen sie den Internetzgang ermöglicht. In dem BGH-Urteil aus den 50er-Jahren ist noch die Rede von einer Aufsichtspflicht des Haushaltsvorstandes, der zufolge dieser auch außenstehende Dritte vor "geistesgestörten und gemeingefährliche Hausgenossen" (insbesondere der Ehefrau) schützen müsse. Hiergegen hätte die Beklagte durch Überlassung eines WLAN-Anschlusses an volljährige Kinder verstoßen. 


Auch diese Rechtsauffassung des Landgerichts Köln geht nach Auffassung des OLG Köln jedoch zu weit. 


Schließlich sei auch nach wie vor höchstrichterlich umstritten, in welchem Umfang Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen von volljährigen Familienangehörigen zu haften haben. Eine Revision, in der es um diese Rechtsfragen geht, ist zur Zeit beim BGH anhängig (Az.: I ZR 169/12; wir vertreten den Revisionsführer). Folglich war es aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, der Beklagten Prozesskostenhilfe zu verweigern, da schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorweg bewertet werden dürfen. 
Es wird nun voraussichtlich eine Beweisaufnahme erforderlich, in der geklärt werden soll, ob eines der anderen volljährigen Familienmitglieder für die Tatbegehung verantwortlich ist oder nicht. Sollte eine Verantwortlichkeit eines konkreten Täters danach feststehen, wäre zu fragen, ob dies der Anschlussinhaberin als Störerin anzurechnen wäre. Sollte stattdessen feststehen, dass keines der anderen Familienmitglieder die Tat begangen hat, könnte dies wieder zur Vermutung der Täterschaft der Beklagten selbst führen. Diese Beweisaufnahme dürfte jedoch bei der Bewertung der Verteidigungschancen der Beklagten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorweg genommen werden. 
Ob eine solche Beweisaufnahme allerdings tatsächlich konkrete Ergebnisse erbringt, ist offen, denn aufgrund der familiären Verbundenheit verfügen alle hier relevanten Zeugen über Zeugnisverweigerungsrechte und müssen sich zum Sachverhalt überhaupt nicht äußern. 


Das Verfahren wird nun nach Gewährung der Prozesskostenhilfe am Landgericht Köln fortgesetzt. 

Die Entscheidung des OLG Köln im Volltext ist unter folgendem Link abrufbar: 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2013/6_W_60_13_Beschluss_20130528.html