OLG Köln: Hinweis auf Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung durch Abänderung /Einschränkung nicht rechtmäßig

Internet, IT und Telekommunikation
07.06.2011433 Mal gelesen
OLG Köln (Az. 6 W 30/11): Abmahnungen sowie die eingeforderten Unterlassungserklärungen gegenüber Verbrauchern dürfen keinen Hinweis enthalten, die den Anschlussinhaber von der Abgabe der Unterlassungserklärung abhalten könnten.

Das OLG Köln (Az. 6 W 30/11) hat in einem Beschluss vom 20.05.2011 festgestellt, dass in einer Filesharing-Abmahnung keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.

Vorliegend hat ein Hörbuchverlag die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte, obwohl dies weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausging. Sowohl in der Abmahnung als auch in der beigefügten Unterlassungserklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne.

Auf diese Abmahnung hat der Anschlussinhaber nicht reagiert.

Infolgedessen hat der Hörbuchverlag eine einstweilige Verfügung gegen den Anschlussinhaber vor dem LG erwirken lassen, gegen die der Anschlussinhaber Beschwerde beim OLG Köln eingelegt hat.

Das OLG Köln hat nun entschieden, dass der Anschlussinhaber die Kosten der einstweiligen Verfügung nicht tragen muss, da in der Abmahnung der unzutreffende Hinweis erfolgt war, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne.

Grundsätzlich gibt zwar der Schuldner Anlass zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wenn er auf eine Abmahnung hin nicht eine Unterlassungserklärung abgibt. Es sei zwar im gewerblichen Rechtschutz durchaus anerkannt, dass eine beigefügte Unterlassungserklärung, mit welcher mehr verlangt werde, als dem Gläubiger zustehe, unschädlich sei. Dieser Grundsatz könne aber auf Abmahnungen gegenüber nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzern nicht uneingeschränkt angewendet werden. Vielmehr sei von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen, dass er keine Hinweise erteilt, welche den Schuldner von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könne. Geschieht dies gleichwohl, könne der Gläubiger aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners nicht schließen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich sei.

Zudem komme es erst in jüngerer Zeit vor, dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden. Daher könne auch nicht den Literaturnachweisen entnommen werden, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben.

Welche Konsequenzen dieser Beschluss haben wird ist noch nicht abzusehen.

Verbraucher, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten diese sowie die eingeforderte Unterlassungserklärung jedenfalls anwaltlich überprüfen lassen.