OLG Köln: Filesharing – IP Ermittlungssoftware muss fehlerfrei arbeiten

Abmahnung Filesharing
31.01.2012462 Mal gelesen
Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse eines Anschlussinhabers wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Tauschbörse können fatale Folgen haben. Doch nur selten wird geprüft, ob die von der IP-Ermittlungsfirma eingesetzte Software wirklich zuverlässig arbeitet. Das könnte nach einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln anders werden.

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob ein Rechteinhaber wegen einer festgestellten Urheberrechtsverletzung an einer Tauschbörse aufgrund der ermittelten IP-Adresse des Anschlussinhabers vom Provider Auskunft über dessen persönliche Daten verlangen durfte. Hierauf ist der Rechteinhaber nämlich angewiesen, um gegen den Filesharer etwa durch eine Abmahnung vorgehen zu können.

Doch bereits das Landgericht Köln hatte Zweifel, ob durch das von dem Rechteinhaber eingesetzte Such- und Überwachungsprogramm "Seeders Seek" der Anschlussinhaber ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Es forderte daher vom ihm die Vorlage eines Gutachtens, aus dem sich die Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware ergeben sollte. Aus dem Gutachten ergab sich lediglich, dass zwei über unterschiedliche Tauschbörsen angebotenen Dateien zutreffend angeboten worden sind. Dies reichte dem Landgericht Köln nicht. Infolgedessen lehnte es mit Beschluss vom 16.03.2011 (Az. 214 O 3/11) den Erlass der begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ab.

Gegen diese Entscheidung legte der Rechteinhaber Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Er hatte allerdings keinen Erfolg damit. Das Oberlandesgericht Köln wies mit Beschluss vom 07.09.2011 (Az. 6 W 82/11) seine Beschwerde zurück.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Köln begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 Uhr nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung ergehen darf. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass Unschuldige in das Visier der Abmahnindustrie geraten. Hierzu muss feststehen, dass die Ermittlungssoftware zuverlässig genug arbeitet. Das ist nur dann der Fall, wenn Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es - wie im zugrundeliegenden Sachverhalt - bereits in der Vergangenheit zu der fehlerhaften Ermittlung durch die eingesetzte Ermittlungsfirma gekommen ist. Das vorgelegte Gutachten gibt hierüber keinen Aufschluss. Die Darlegung der korrekten Zuordnung reicht nicht aus. Vielmehr müssen die Systeme regelmäßig im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden. Dieser jährliche Check muss zudem dokumentiert werden.

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