OLG Köln: Anschlussinhaber aufgrund schlampiger IP-Ermittler-Firma in die Fänge der Abmahnindustrie geraten

Internet, IT und Telekommunikation
28.02.2011477 Mal gelesen
IP-Ermittler-Firmen arbeiten längst nicht immer so zuverlässig, wie das von den Rechteinhabern behauptet wird. Dies hat jetzt auch das Oberlandesgerichtes Köln in einem Verfahren erkannt, in dem es um eine Abmahnung im Bereich des Filesharing über eine Internet-Tauschbörse geht. Eine Grundsatzentscheidung, die sehr zu begrüßen ist.

Im zugrundeliegenden Fall war der Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch das illegale Verbreiten von Daten eines Films über eine Tauschbörse im Netz abgemahnt worden und sollte die Kosten für die Abmahnung tragen. Dies kam dadurch, dass ein vom Rechteinhaber beauftragter Dienstleister seine IP-Adresse festgestellt hatte. Daraufhin beantragte der Rechteinhaber beim Landgericht Köln, dass der Provider zur Herausgabe der Daten des zugehörigen Anschlussinhabers verpflichtet wird. Dieses Gericht gab dem Antrag anscheinend ohne nähere Prüfung der Antragsunterlagen statt.

Hiermit war aber der Abgemahnte nicht einverstanden. Er legte gegen diese Entscheidung erfolgreich Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Dieses entschied am 10.02.2011, dass die Auskunft nicht hätte erfolgen dürfen (Az. 6 W 5/11). Es stellte sich nämlich heraus, dass die vom Provider dynamisch vergebene IP-Adresse über einem längeren Zeitraum von mehreren Tagen öfter ermittelt worden ist. So etwas ist kurios, weil dynamische IP-Adressen vom Provider nach jeder Sitzung neu vergeben werden. Insofern ist es nicht vorstellbar, dass ein Werk mehrfach unter derselben IP-Adressen angeboten worden ist.

Aufgrund dessen ist es nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Köln sehr zweifelhaft, ob der Dienstleister ordnungsgemäß ermittelt hat. In einem solchen Fall darf vom Gericht nicht die Herausgabe der Daten angeordnet werden. Dies ist nur dann erlaubt, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Tauschbörse erhalten, sollten Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale beraten lassen. Wie Sie an diesem Fall sehen können, geraten auch Unschuldige schnell in das Visier der Ermittler. Bislang verfolgte die Rechtsprechung hier gegenüber dem Abgemahnten eine harte Linie: Diese mussten nachweisen, dass sie das Opfer einer Ermittlungspanne geworden sind-was häufig gar nicht so einfach ist. Diese Umkehrung der Beweislast kann jetzt nicht mehr länger hingenommen werden.

Eine vollständige Fassung der Entscheidung des OLG Köln finden Sie hier.

 

Näheres dazu können Sie auch in unserem Filesharing-Spezial nachlesen. Dort gibt es neben einigen nützlichen Tipps auch einen umfangreichen Ratgeber.

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