Vorliegend wurde ein Anschlussinhaber wegen der angeblichen Verbreitung von ungefähr 1.000 urheberrechtlich geschützten Musikstücken abgemahnt und neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert. Da der Abgemahnte nicht freiwillig zahlte, erhob der Rechteinhaber schließlich Klage auf Zahlung. Dabei machte er jedoch nur die Rechteinhaberschaft an lediglich 30 Musikstücken hinreichend glaubhaft.
Damit hatte er jedoch beim Oberlandesgericht Köln schlechte Karte. Das Gericht wies ihn mit Beschluss vom 15.01.2013 (Az.: 6 W 12/13) darauf hin, dass die Rechteinhaberschaft an allen abgemahnten Musikstücken hinreichend glaubhaft gemacht werden muss. Ansonsten fehlt es an der Aktivlegitimation des Rechteinhabers als Kläger.
Diese Sichtweise ist zu begrüßen. Ansonsten können die eingeklagten Abmahnkosten von den Abmahnanwälten viel zu hoch angesetzt werden, um damit ein gutes Geschäft zu Lasten des abgemahnten Anschlussinhabers machen zu können.
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