OLG Koblenz: Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben

OLG Koblenz: Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben
09.08.2016692 Mal gelesen
Die Berechnung des Pflichtteils ist ein häufiger Streitpunkt bei Erbauseinandersetzungen. Das OLG Koblenz entschied, dass auch der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben auskunftspflichtig ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Erbrecht kann der Erblasser im Wege eines Testaments oder Erbvertrags einen Erben auf den gesetzlichen Pflichtteil zurücksetzen. Die Berechnung der Höhe dieses Pflichtteils ist ein häufiger Streitpunkt bei Auseinandersetzungen unter den Erben und den Pflichtteilsberechtigten.

Mit Urteil vom 25. November 2015 entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass nicht nur der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber auskunftspflichtig ist, sondern auch umgekehrt (Az.: 5 U 779/15). Demnach kann der Erbe zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft darüber verlangen, ob er zu Lebzeiten des Erblassers von ihm anzurechnende Zuwendungen erhalten hat. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich über alle wertbildenden Faktoren, den Zeitpunkt der Zuwendungen durch den Erblasser und etwaige Anordnungen des Erblassers.

Konkret begehrte ein Sohn nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil. Er verlangte von dem Erben, dem Ehemann der Erblasserin, unter Aufstellung des um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlasses seinen Pflichtteil von 25 Prozent des Nachlassvermögens. Der Erbe meinte, dass der Sohn sich lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Dieser erklärte, keine anrechnungspflichtigen Zuwendungen erhalten zu haben.

Anders als noch die erste Instanz sah das OLG Koblenz durch diese Erklärung des Sohnes seine Auskunftspflicht nicht als erfüllt an. Denn der Erbe hatte in der Auseinandersetzung behauptet, dass es konkrete Zuwendungen gegeben habe. Dazu hätte der Sohn sich ausreichend erklären müssen. Der Umfang der Auskunft müsse alle für und gegen eine Ausgleichungspflicht sprechenden Umstände enthalten. Anzugeben seien alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers. Insoweit erstrecke sich die Auskunftspflicht nicht auf sämtliche Zuwendungen. Allerdings dürfe es auch nicht der subjektiven Einschätzung des Pflichtteilsberechtigten überlassen bleiben, welche Auskünfte er als anrechnungsfähig einschätzt, so das OLG.

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