OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe bei Erreichbarkeit eines abgemahnten Werkes

Internet, IT und Telekommunikation
12.12.2012332 Mal gelesen
Wer sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet sein urheberrechtswidriges Bild nicht mehr öffentlich zu machen, muss er gänzlich entfernen. Es darf auch nicht mehr über die direkte Url abgerufen werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe erneut klargestellt.

Ein Fotograf hatte ein Foto auf einer Online-Plattform veröffentlicht. Es durfte von den Nutzern herunterladen werden. Eine Nutzung wurde nur unter der Voraussetzung gesstattet, dass sie sowohl den Fotografen als auch die Quelle angeben. Ein Verlag hielt sich nicht daran und wurde wegen einer Urheberrechtsverletzung bezüglich des Bildes abgemahnt. Der Verlag verpflichtete sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass er ab sofort das Foto nicht mehr öffentlich zugänglich macht.

Im Folgenden entfernte der Verlag lediglich von seiner Webseite zum Foto führenden Link. Es konnte jedoch noch weiterhin von Nutzern abgerufen werden, wenn sie die direkt zum Bild führende URL-Adresse aufrufen. Dies reichte dem Fotografen nicht aus. Er verlangte die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 6 U 92/11), dass der Verlag die Vertragsstrafe entrichten muss, weil er gegen sein Vertragsstrafeversprechen verstoßen hat. Die abgebenen Erklärung sei dahingehend zu verstehen, dass er das Bild nicht mehr öffentlich zugänglich macht.

Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG ist auch darin zu sehen, wenn ein Foto unter Eingabe der direkten Url abrufbar ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass es etwa mit einem Beitrag aus dem redaktionellen Angebot des Verlages verlinkt wird. Keine Rolle spielt, wie gur das Foto durch Suchmaschinen aufgefunden werden kann.

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