OLG Karlsruhe v. 15.09.2011 – 12 U 56/11: Finanzdienstleistungsunternehmen haftet

Soziales und Sozialversicherung
24.07.2012482 Mal gelesen
Zugrunde liegt eine Empfehlung zum Wechsel der Lebensversicherung bei unterlassener Belehrung über die Vor- und NAchteile der Neu- im Vergleich zur Altversicherung

Der Fall

Eine Studentin mit einem Einkommen von € 470,00 hatte im Zeitpunkt der fragliche Kündigung seit 1.09.2004 eine steuerlich begünstigte Lebensversicherung, als der Versicherungsmakler ihr riet dieses zu kündigen und eine neue fondsgebundene Lebensversicherung am 20.03.2008 abzuschließen mit separater Provisionsvereinbarung (Nettopolice). Den "Fuss in die Tür" bekam der Berater mit einem Angebot zu einem kostenlosen "Finanzcheck". Die neue fondsgebundene Lebensversicherungen war vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Satz 5 EStG a.F.). Durch den kündigungsbedingten Rückkauf der alten Lebensversicherung vor Ablauf der zwölfjährigen Sperrfrist ging zudem die Steuerbefreiung der Kapitalauszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F.) verloren.

Die Entscheidung

Einen Versicherungsmakler treffen weitgehende Beratungs- Betreuungspflichten. Hebt ein Versicherungsmakler die Vorteile des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen hervor und empfiehlt diesen, so muss er über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären . Diese weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Versicherungsmakler insbesondere beim Wechsel einer Personenversicherung nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft.

Hier hätte aufgeklärt werden müssen über die hohen gezillmerten Anlaufkosten der bestehenden Lebensversicherung, welche den Rückkaufswert erheblich mildern würden und dass es eine steuerliche Förderung für die neue nicht mehr geben werde genauso wie Mindestrückkaufswerte wegen der Bindung an einen Fonds. Zudem hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass anders als bei der bestehenden Lebensversicherung, die Provision für die neue Versicherung unabhängig vom Bestand der neuen Versicherung ist, mithin bei Aufhebung der Neuen der Provisionsanspruch bestehen bleiben würde.

Folglich muss der Schaden, bestehend sämtlichen materiellen Nachteilen ersetzt werden und muss die Studentin die Provisionsvereinbarung nicht bezahlen.

 

Angebot

Wir haben uns auf die bundesweite Vertretung von Versicherungskunden spezialisiert. Gern skizzieren wir Ihnen im Rahmen eines kostenfreien orientierenden Gespräches die möglichen Abläufe der Mandatsabwicklung. Gern können Sie uns hierfür auch das Ablehnungsschreiben des Versicherers, Ihre Police, die geltenden ARB sowie eventuell vorhandene Daten der Rechtschutzversicherung übermitteln.