Das Ergebnis
Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung der oben genannten Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles hat zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat gemäß §28 Abs. 4 S.2 VVG. Hier erfolgte die Diebstahls meldung zu einem Zeitpunkt, als der Versicherer problemlos eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers hätte durchführen können, damit dieser wiederum rechtzeitig eine Stehlgutliste hätte einreichen können. Der Versicherer muss daher den vollen Diebstahlschaden ersetzen.
Angebot
Wir haben uns auf die bundesweite Vertretung von Versicherungskunden spezialisiert. Gern skizzieren wir Ihnen im Rahmen eines kostenfreien orientierenden Gespräches die möglichen Abläufe der Mandatsabwicklung. Gern können Sie uns hierfür auch das Ablehnungsschreiben des Versicherers, Ihre Police, die geltenden ARB sowie eventuell vorhandene Daten der Rechtschutzversicherung übermitteln.