OLG Karlsruhe: Bausparkasse kann Bausparvertrag nicht kündigen

OLG Karlsruhe: Bausparkasse kann Bausparvertrag nicht kündigen
16.11.2016145 Mal gelesen
Die Rechtsprechung in Sachen Kündigung von Bausparverträgen dreht sich langsam aber sicher Richtung Bausparer.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 8. November 2016 die Kündigung eines zuteilungsreifen aber noch nicht voll angesparten Bausparvertrags für unwirksam erklärt (Az.: 17 U 185/15).

"Nach dem OLG Stuttgart und dem OLG Bamberg ist das OLG Karlsruhe nun schon das dritte Oberlandesgericht, dass sich auf Seiten der Bausparer stellt und den § 489 BGB nicht für anwendbar hält. Der Wind in der Rechtsprechung dreht sich. Das zeigt, dass Bausparer die Kündigung ihres alten vergleichsweise hoch verzinsten Bausparvertrags nicht einfach hinnehmen müssen", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Der Sachverhalt vor dem OLG Karlsruhe war klassisch. Ein Ehepaar hatte 1991 einen Bausparvertrag abgeschlossen, der 2002 zuteilungsreif war. Das Ehepaar nahm das Bauspardarlehen allerdings nicht in Anspruch. Wie derzeit schon üblich, kündigte schließlich die Bausparkasse den Bausparvertrag. Die Eheleute wehrten sich jedoch erfolgreich gegen die Kündigung.

Wie schon die erste Instanz sah auch das OLG Karlsruhe die Kündigung für unwirksam an. Der Bausparkasse stehe kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB zu. In der Ansparphase sei sie zwar in der Rolle der Darlehensnehmerin, allerdings hatte sie das Darlehen nicht vollständig empfangen. Dies sei erst dann der Fall, wenn die Bausparsumme vollständig erreicht ist und nicht schon, wenn der Bausparvertrag bloß zuteilungsreif ist, so wie in diesem Fall. Außerdem sei eine Bausparkasse auch nicht schutzlos. Sie könne die Besparung des Bausparvertrags bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen und habe dann ein vertragliches Kündigungsrecht, so das OLG.

"Ob Bausparkassen sich überhaupt auf den § 489 BGB berufen können, ist rechtlich äußerst umstritten. Denn eigentlich ist der Paragraph zum Schutz der Verbraucher geschaffen worden. Immerhin haben nun schon drei Oberlandesgerichte entschieden, dass sich Bausparkassen nicht auf diese Regelung berufen können. Da aber nach wie vor keine einheitliche Rechtsprechung besteht, wurde auch hier die Revision zum BGH zugelassen. Bis der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung fällt, haben Bausparer aber gute Aussichten, sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags zu wehren", so Rechtsanwalt Jansen.


Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht


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