OLG Hamm: Zwingende Verwendung des Wortes “Achtung” bei Warnhinweisen auf Spielzeug

OLG Hamm: Zwingende Verwendung des Wortes “Achtung” bei Warnhinweisen auf Spielzeug
06.09.2013264 Mal gelesen
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Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2013 (Az.: 4 U 194/12) müssen Onlinehändler Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug zwingend mit dem Wort "Achtung" versehen. Die Verwendung des Wortes "Sicherheitshinweise" ist nicht zulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Gemäß § 11 I der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) ist Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten geeignet ist, durch einen Warnhinweis mit entsprechendem Wortlaut oder einer dem gleichgesetzten Abbildung zu kennzeichnen. Mit der Reform vom 20.07.2011 wurde § 11 III GPSGV dahingehend ergänzt, dass diese Warnhinweise mit dem Wort "Achtung" zu beginnen haben.

Dieser Warnhinweise muss vor dem Kauf klar und deutlich mitgeteilt werden.

In der Entscheidung des OLG Hamm hatte ein Onlinehändler seine Warnhinweise mit dem Wort "Sicherheitshinweis" eingeleitet. Das Gericht befand dies für rechtswidrig, und stellte gleichzeitig ebenfalls fest, dass es sich bei der Verwendung des falschen Wortes um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß handelt.

Auch das Weglassen des Wortes "Achtung" stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (Landgericht München I, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 17 HK O 27789/12). Den Einwand, die GPSGV gelte nur für den Hersteller, ließ das Gericht hingegen nicht gelten.