Der Entscheidung des OLG Hamm liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger hatten von den Beklagten ein Zweifamilienhausgrundstück gekauft, dessen Baujahr im Maklerexposé mit 1950 angegeben worden war, das tatsächliche Baujahr war jedoch 1929.
Die für die Beklagten tätig gewordene Maklerfirma hatte das Exposé unter anderem im Internet veröffentlicht. Mit ihrer Klage vor dem Landgericht hatten die Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von Vertragskosten geltend gemacht.
Den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte das Landgericht ihnen zuerkannt, den Anspruch auf Ersatz der Vertragskosten jedoch abgelehnt. Mit ihrer Berufung vor dem OLG Hamm hatten die Kläger nun vollumfänglich Erfolg.
Das Oberlandesgericht bestätigte zunächst die Entscheidung des Landgerichts, den Klägern die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des lastenfreien Grundstücks zuzuerkennen.
Das verkaufte Grundstück sei aufgrund der fehlerhaften Angabe bezüglich des Baujahres im Maklerexposé mit einem Sachmangel behaftet gewesen. Das veröffentlichte Exposé eines vom Verkäufer betrauten Maklers stelle eine öffentliche Äußerung eines Verkäufergehilfen i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB dar mit der Folge, dass die im Exposé enthaltenen Angaben eine zu erwartende Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB begründeten.
Auf den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss konnten sich die Beklagten gemäß § 444 BGB nicht berufen, da sie den Mangel arglistig verschwiegen hatten. Der Verkäufer handelt bereits dann arglistig, wenn er die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angabe billigend in Kauf nimmt. Dies ist der Fall, wenn er die Angabe, ohne eine Tatsachengrundlage für sie zu haben, "ins Blaue hinein" macht. Eine solche Tatsachengrundlage hatten die Beklagten im zu entscheidenden Fall für die Annahme, dass das Haus erst 1950 erbaut worden sei, jedoch nicht angeben können.
Über den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hinaus hat das OLG Hamm den Klägern auch einen Anspruch auf Ersatz der Vertragskosten zuerkannt.
Insbesondere stelle die von den Kläger bereits gezahlte Grunderwerbssteuer einen ersatzfähigen Begleitschaden dar, auch wenn ihnen bei Rückabwicklung ein Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 2 Nr. 2,3 Grunderwerbssteuergesetz zustehe. Der Erstattungsanspruch sei lediglich, so das Oberlandesgericht, im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug an den Verkäufer abzutreten.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2010 - 22 U 127/09
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