OLG Hamm: Irreführende Werbung für E-Zigaretten

Wettbewerbs- und Markenrecht
12.11.20131164 Mal gelesen
Darf in einem Werbeslogan behauptet werden, dass E-Zigaretten weniger schädlich als herkömmliche Zigaretten sind? Dem hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm eine Absage erteilt und diese Werbung als irreführend angesehen.

m aktuellen Fall hatte ein Hersteller von E-Zigaretten damit geworben, dass sie angeblich "mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als eine Tabakzigarette" und dass "der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, Nikotin ist." Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Prophylenglycol.

Hiergegen ging ein Verband aus Berlin vor und verklagte den Hersteller auf Unterlassung.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz mit Beschlüssen vom 10.09.2013 sowie vom 22.10.2013 (Az. 4 U 91/13), dass der Hersteller von E-Zigaretten diese Werbung zu unterlassen hat und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichtes Dortmund.

Hohe Anforderungen bei Werbung im Gesundheitsbereich

Das Gericht begründete dies damit, dass an Werbung für Genussmittel wie E-Zigaretten den Gesundheitsbereich betreffen. An den Wahrheitsgehalt von Werbung im Gesundheitsbereich sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Sie ist nur dann zulässig, soweit die darin gemachten Aussagen durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind. Davon kann hier nach den Feststellungen des Gerichtes jedoch keine Rede sein.

E-Zigaretten: Es fehlt an Langzeituntersuchungen zur Schädlichkeit

Die Aussage, dass E-Zigaretten weniger schädlich als gewöhnliche Zigaretten seien, wird nicht durch Langzeituntersuchungen belegt. Darüber hinaus ist die Behauptung, dass Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette sei, sogar unzutreffend. Dies ergibt sich daraus, dass Prophylenglycol nicht als gesundheitlich unbedenklich anzusehen ist. Aus diesem Grunde werden die Verbraucher durch diese Werbung in die Irre geführt.

Fazit für Händler

Händler sollten bei gesundheitsbezogener Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände - besonders aufpassen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht. Die Gerichte gehen hier schnell von irreführender Werbung im Sinne von § 3 HWG aus, wenn die gesundheitsbezogenen Aussagen nicht hinreichend wissenschaftlich belegt sind. Hier riskieren Händler schnell eine teure Abmahnung.

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