OLG Hamm: Handy darf am Steuer auch nicht als Navigationsgerät genutzt werden

OLG Hamm: Handy darf am Steuer auch nicht als Navigationsgerät genutzt werden
12.03.2013420 Mal gelesen
Das Handy darf am Steuer auch nicht als Navigationsgerät genutzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 8. März 2013 (Az: III-5 RBs 11/13).

Demnach ist nicht nur das Telefonieren während der Fahrt, sondern auch die Nutzung des Smartphones als Navigationsgerät verboten und wird mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet.

In dem Fall vor dem OLG Hamm ging es um einen Mann, der während der Fahrt etwas in sein Handy eingetippt hatte und dabei erwischt worden war. Das fällige Bußgeld von 40 Euro wollte er nicht zahlen.

Die Richter in Hamm sahen das Bußgeld jedoch als rechtens an.  Sie beriefen sich auf  §23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung, der besagt, dass die Benutzung des Handys während der Fahrt verboten ist, damit der Fahrer beide Hände frei hat. Dabei ist es unerheblich, ob das Handy zum Telefonieren, oder wie in diesem Fall als Navigationsgerät oder für andere Dinge genutzt wird. Grundsätzlich gilt: Sobald der Motor läuft, darf das Handy nicht in die Hand genommen werden.

Allerdings ist die Nutzung anderer Geräte während der Fahrt durchaus erlaubt. So hätte der hier betroffene Fahrer ein Navigationsgerät ohne Telefonfunktion oder einen MP3-Player während der Fahrt in seiner Hand bedienen dürfen.

Das bedeutet aber nicht, dass die Nutzung des Handys als Navigationsgerät gänzlich untersagt wäre. Nach dieser Entscheidung ist jegliche Nutzung untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde. Wer sein Handy als Navigationsgerät nutzen möchte, sollte dies also mit einer Halterung am Fahrzeug (z.B. Windschutzscheibe) befestigen, bevor er seine Fahrt antritt. Dann kann er dieses bedienen, ohne es dabei in die Hand nehmen zu müssen.

 

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