OLG Hamm erleichtert Verteidigung bei Filesharing über einen Familienanschluss

Abmahnung Filesharing
14.11.2013462 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass an wegen Filesharing abgemahnte Eltern – als Inhaber von einem Familienanschluss – keine zu hohen Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast gestellt werden dürfen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eltern wegen der angeblichen illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken eine Abmahnung erhalten. Weil deren Internetanschluss häufig von anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern - wie insbesondere den eigenen Kindern - mitbenutzt werden, bürdet die Rechtsprechung dem Rechtsinhaber nicht die vollständige Beweislast hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung durch den abgemahnten Anschlussinhaber auf. Vielmehr gehen die Gerichte von der tatsächlichen Vermutung aus, dass dieser bei Filesharing über einen Familienanschluss auch der Täter gewesen ist. Die Frage ist nun, inwieweit die abgemahnten Eltern als Inhaber des Anschlusses diese bestehende Vermutung im Rahmen der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast aus der Welt räumen müssen, um sich vom Filesharing Vorwurf zu entlasten.

Keine Beweislastumkehr zugunsten der Musikindustrie zulässig

Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm - im Rahmen einer Beschwerde über eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO - mit Beschluss vom 04.11.2013 (Az. I-22 W 60/13) festgestellt, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht überspannt werden dürfen. Diese darf nicht dazu führen, dass hier eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des abgemahnten Inhabers eines Internetanschlusses erfolgt. Insbesondere braucht dieser nicht durch eigene Nachforschungen dem Rechteinhaber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr reicht es aus, wenn er die eigene Täterschaft bezüglich der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse bestreitet. Darüber hinaus muss er lediglich darlegen, dass seine Hausgenossen wie Ehegatte und Kinder eigenständig auf seinen Internetanschluss Zugriff nehmen können. Denn bereits in diesem Fall besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass er nicht der Alleintäter ist.

Abgemahnte Eltern brauchen Filesharing-Verantwortlichen nicht benennen

Das Oberlandesgericht Hamm bekräftigt hier seine eigene Rechtsprechung (Beschluss vom 27.10.2011 Az. I-22 W 82/11). Auch unter dem Blickpunkt der Zumutbarkeit wäre es sehr bedenklich, wenn der wegen Filesharing abgemahnte Inhaber eines Internetanschluss das jeweilige Familienanschluss als Täter benennen müsste, um sich von diesem Vorwurf zu entlasten. Von daher ist die anderslautende Entscheidung des Landgerichtes Köln vom 05.06.2013 (Az. 28 O 346/12) nicht tragbar, die im Übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Köln (vgl. u.a. Urteil vom 16.05.2012 Az.: 6 U 239/11) vereinbar ist. Leider gibt es in der Rechtsprechung bisher zu dieser Frage noch keine einheitliche Rechtsprechung.

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