OLG Hamm: Der Handel mit Fahrzeugteilen ohne amtlich genehmigte Bauart gemäß § 22a StvZO ist abmahnbar. Hinweis in ebay Titelzeile reicht nicht!

Internet, IT und Telekommunikation
10.10.2012591 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 25.09.12 entschieden, dass für das Verbot des Feilbietens ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend sei. Unerheblich sei die konkrete Verwendungsabsicht.

Zum Hintergrund:

Viele Händler verkaufen bspw. Leuchten für Kraftfahrzeuge ohne Prüfzeichen. Der Hinweis, dass die Artikel nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die Leuchten nur für Showzecke oder den Rennsport gedacht sind, legalisiert den Verstoß nicht.

Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ist dabei gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

 

Das Verhalten des Verkäufers ist ordnungswidrig iSv § 23 StVG sowie wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UWG (u.a. LG Bochum v. 14.02.2012, I-12 O 238/11). § 22a StVZO soll  Verkehrsteilnehmer vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen. Eine Marktverhaltensregel liegt somit vor.

 

Bislang hatte das LG Bochum jedoch Hemmungen, gänzlich auf die objektive Geeignetheit abzustellen und hat geurteilt, dass ein Hinweis an prominenter Stelle die Wettbewerbswidrigkeit entfallen lasse. Verkäufer, die folglich in der ebay Titelzeile auf das fehlende Prüfzeichen hinweisen, waren nach Auffassung des LG Bochum vor Abmahnungen sicher.

Diese Auffassung hielten wir für falsch. Bei den in § 22a Abs. 1 StVZO aufgezählten bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen handelt es sich um Einrichtungen, deren Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge besonders bedeutsam sind  oder es handelt sich um Teile, die den Schutz bei Verkehrsunfällen erhöhen sollen. Es soll verhindert werden, dass Teile ohne Genehmigung in den Verkehr gebracht werden können. Diese Regelung würde gänzlich unterlaufen, wenn Anbieter die Ware schlicht anders klassifizieren würden oder einschränkende Hinweise - egal an welcher Stelle und wie stark hervorgehoben - dergestalt, dass die Ware nur für den Rennsport etc. zu verwenden ist, erlaubt wären. Anbieter von Waren ohne Prüfzeichen, die in den Katalog des § 22a StVZO fallen, müssten fortan nur in die Titelzeile einen einschränkenden Zusatz aufnehmen und § 22a StVZO könnte fortan ersatzlos gestrichen werden. Es gäbe schlicht keine Anwendungsfälle mehr. Nur durch das Kriterium der objektiven Geeignetheit kann der Gesetzgeber erreichen, dass Waren ohne Prüfzeichen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn Sie ohne Umbauten auch in ein herkömmliches KfZ passen. Nur so können die Straßenverkehrsteilnehmer geschützt werden. Es ist auch nicht mit einem grundrechtsähnlichen Berufsverbot für Rennsportausrüster zu argumentieren. Rennsportausrüster können Waren mit Prüfzeichen anbieten oder selbst Prüfzeichen u.a. nach entsprechender Registrierung beim Kraftfahrt-Bundesamt vergeben. Es ist Ihnen auch möglich, Waren ohne Prüfzeichen anzubieten, wenn diese Waren nur mit Umbaumaßnahmen in ein herkömmliches KfZ passen. Es ist kein Raum, im Wege einer restriktiven Gesetzesauslegung solche Anbieter zu schützen. Die Ordnungsbehörden verweisen hierzu auch auf die Entscheidung des OLG Schleswig v. 04.06.1987, 1Ss OWi-218/87/1; v. 05.01.2009, 42 OWI 110 Js-OWi 19458/09. Verkäufern von Fahrzeugteilen obliegt im Hinblick auf die Verkehrssicherheit eine besondere Verantwortung.  Diese Verkäufer haben sich über die gesetzlichen Regelungen zu informieren. Bereits 2002 hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Regelungen des § 23 StVG anlässlich des Problemfeldes "Xenon-Nachrüstsätze" in einem Informationsblatt bekannt gegeben. Generell verhindert der Gesetzgeber durch den § 23 StVG jeglichen gewerblichen Umgang mit nicht bauartgenehmigten Fahrzeugteilen. In ordnungsbehördlichen Verfahren werden Verstöße regelmäßig geahndet.

Dies hat nun richtiger Weise das OLG Hamm auch so gesehen und sich unserer Argumentation angeschlossen.


Lassen Sie sich beraten!

Gerne stehen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Euskirchen

www.ra-euskirchen.de