OLG Hamm: Ausschluss des Widerrufsrechts bei Softwareartikeln

Internet, IT und Telekommunikation
06.04.20101181 Mal gelesen
Das OLG Hamm ist in der Vergangenheit zweifelsohne häufiger durch "interessante" Urteile zum Fernabsatzrecht aufgefallen. Über eine besonders interessante wie merkwürdige Entscheidung des OLG Hamm zum Ausschluss des Widerrufsrechts beim Verkauf von CD/DVD Artikeln wollen wir nachfolgend berichten:

So galt es bislang als Standard für Händler, im Rahmen von Widerrufsbelehrungen das Widerrufsrecht bei Verkäufen von CD/DVD Artikeln entsprechend § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB für den Fall ausschließen zu können, dass

1.) die Ware versiegelt ist und
2.) der Verbraucher diese Versiegelung "entsiegelt".

Entsprechend belehrten Händler, die ihre Waren im Wege des Fernabsatzes anboten, auch.

Eine solche Formulierung:

"Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von ..., sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)"

wurde nun vom OLG Hamm (Urteil v. 30.03.2010, Az. 4 U 212/09) auch in zweiter Instanz auf die erfolglose Berufung des abgemahnten Händlers als wettbewerbswidrig eingestuft.

Kernproblematik dieses Verfahrens ist insoweit die Frage gewesen, ob einer Cellophanhülle Siegelqualität im Sinne von § 312 d BGB mit der Folge zukommt, dass das Aufreißen dieser Cellophanhülle insoweit eine "Entsiegelung" darstelle.

Der Senat versagte schließlich einer solchen Cellophanhülle die Siegelqualität und sah in dieser lediglich eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz, nicht aber eine Vorrichtung, mit deren Entfernen der Verbraucher zwangsläufig damit rechnen müsse, seines Widerrufsrechts verlustig zu werden. Etwas anderes, so der Senat, könne nur gelten, wenn der Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreissen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.

Weitere Intentionen dieser Cellophanverpackung, insbesondere mit Blick auf urheberrechtliche Fragen, blendet der Senat in seinem Urteil völlig aus.

Händler im Fernabsatz sollten, soweit Sie eine entsprechende Klausel verwenden, schnell handeln.

Nicht nur mit Blick auf Abmahnungen von Mitbewerbern, sondern vielmehr auch mit Blick auf das eigentliche Problem eines fortbestehenden Widerrufsrechts trotz geöffneter Verpackung, sind Änderungen zwingend vorzunehmen. Eine Beibehaltung einer solchen Klausel kann dazu führen, dass Verbraucher sich beim Händler die Ware zum kostenlosen Testen bestellen, im Falle des Gefallens eine Kopie anfertigen und dann den Vertrag widerrufen können. Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen kostenlosen Mediathek für den Händler sind leicht abzusehen.

Beugen Sie dem als Händler unbedingt vor. Gerne beraten wir Sie !