OLG Hamburg relativiert Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast.

OLG Hamburg relativiert Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast.
04.05.2015247 Mal gelesen
Das Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG Hamburg) relativiert mit Beschluss vom 02.02.2015 (5 W 47/13) in einem Filesharing Prozess die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers zu dessen Gunsten.

In einem Filesharing Prozess wird der Inhaber eines Internetanschlusses von einem Rechteinhaber auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, wenn ein vorgerichtliches Verfahren nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erfolglos verlaufen ist.

Um was ging es im konkreten Fall?

In einem Fall der kürzlich dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlag ging es im Rahmen einer Kostenentscheidung um die Frage, ob die dortige Anschlussinhaberin ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast nachgekommen ist.

Was versteht man unter sekundärer Darlegungslast?

Da der Rechteinhaber in den seltensten Fällen weiß, was sich hinter einem über die Erfassung der IP-Adresse ermittelten Internetanschluss abgespielt hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der berühmten Entscheidung "Sommer unseres Lebens" den Grundsatz der Täterschaftsvermutung zulasten des Anschlussinhabers, dem die IP-Adresse zugeordnet wird, geprägt. Diese  Vermutung kann dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast dadurch widerlegt werden, dass der betroffene Anschlussinhaber Umstände darlegt, das die Vermutung unzutreffend ist. Nach der ebenfalls berühmten BGH Entscheidung "BearShare" ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten.

Die sekundäre Darlegungslast ist eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, den Tatvorwurf nicht einfach nur zu bestreiten, sondern auch gegen die Behauptung des Klägers sprechende Umstände und Tatsachen vorzutragen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ihm alle wesentlichen Tatsachen bekannt sind und nähere Angaben dazu zumutbar sind. Die konkreten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast werden derzeit von der Rechtsprechung noch höchst unterschiedlich behandelt.

Entscheidungen der Hamburger Gerichte

Die Anschlussinhaberin hatte im Prozess an Eides statt versichert, dass ihr die streitgegenständlichen Filme nicht bekannt seien und dass sie diese weder heruntergeladen noch öffentlich zugänglich gemacht habe. Außerdem hat sie vorgetragen und an Eides statt versichert, dass außer ihr nur noch ihr Ehemann und - bei Besuchen - ihre volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss hätten. Diese beiden Personen hätten sich in den drei Tagen, in denen eine Rechtsverletzung festgestellt wurde, allerdings nicht durchgängig, sondern nur zeitweise im Haushalt der Antragsgegnerin aufgehalten. Ferner versicherte die Antragsgegnerin an Eides statt, dass dies das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche Abmahnung erhalten habe. Schließlich führte sie noch aus, dass der Router einige Zeit vor der vermeintlichen Rechtsverletzung von einem Zeugen installiert und mit WPA2 gesichert worden wäre.

Das Landgericht befand in der II. Instanz noch, dass der Anschlussinhaber den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht nachgekommen sei, da dieser keine exakten Zeitangaben gemacht hätte, sondern sich ihre Ausführungen mehr oder minder pauschal auf die fraglichen drei Tage bezogen hätten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht sah dies anders und hielt die Entscheidung des Landgerichts als deutlich zu weitgehend.

Es sei nämlich von der Anschlussinhaberin sehr wohl vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass in dem fraglichen Zeitraum wenigstens 2 weitere Personen, nämlich ihr Ehemann und ihre Tochter, Zugang zu ihrem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten. Daher sei eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen gewesen.

Zur Begründung führte der entscheidende Senat des OLG Hamburg in dem Beschluss vom 02.02.2015 (5 W 47/13) zugunsten der Anschlussinhaberin aus:

"Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bedeuten.

Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschriftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung das ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft zu geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können.

Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat."

Weiter Informationen zum Fall und zur Entscheidung im Volltext finden Sie hier.