OLG Hamburg: Die Microsoft Windows 8 AGB sind zum Teil rechtswidrig

Internet, IT und Telekommunikation
08.10.2013216 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat die Klausel in den Microsoft Windows 8 AGB, welche die Weitergabe der Software beschränkt, als rechtswidrig eingestuft (Az. 5 W 35/13).

Weitergabe der Software nur unter bestimmten Bedingungen

Die Microsoft Windows 8 AGB enthielten unter folgende strittige Regelung: "Außerdem sind Sie berechtigt, die Software (zusammen mit der Lizenz) auf einen Computer zu übertragen, der jemand anderem gehört, wenn a) Sie der erste Lizenznehmer der Software sind und b) der neue Nutzer den Bestimmungen dieses Vertrages zustimmt"

Das bedeutet zusammengefasst, dass ein Käufer nur dann eine Kopie von Windows 8 weitergeben darf, wenn er der Ersterwerber ist und die Person, an die die Kopie weitergereicht wird, den Nutzungsbedingungen von Microsoft zugestimmt hat. Die Übertragung der Software ist demnach auf einen einzigen Übertragungsvorgang, nämlich vom Lizenznehmer auf einen Dritten, beschränkt. Die Weiterveräußerung wird durch die Microsoft Windows 8 AGB somit zum großen Teil verboten.

Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz

Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel der Microsoft Windows 8 AGB gegen den Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht verstößt.

Die Klausel benachteiligt die Käufer unangemessen, indem sie von der gesetzlichen Regelung des § 69c Nr.3 Satz 2 UrhG abweicht und mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren ist. Die Regelung sieht vor, dass sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers für Kopien eines Computerprogramms erschöpft, wenn dieses bereits mit seiner Zustimmung im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist.

Schließlich ist auch die Bedingung, dass der Dritterwerber dem Lizenzvertrag zustimmen muss, in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.

Eine Weiterverbreitung darf nicht untersagt werden, auch nicht teilweise

Das OLG Hamburg hat mit dieser Entscheidung nochmal betont, dass der Erschöpfungsgrundsatz ein ganz wesentlicher Gedanke des Urheberrechts ist und auch nicht teilweise eingeschränkt werden darf. Sobald ein Softwarehersteller ein Programm in den Verkehr bringt, kann er keinen Einfluss darauf nehmen, ob die Software weiter verbreitet wird oder auf welche Art und Weise dies zu erfolgen hat.