OLG Frankfurt zur Haftung von Ehegatten bei Filesharing

OLG Frankfurt zur Haftung von Ehegatten bei Filesharing
22.04.2013364 Mal gelesen
Nach Auffassung des OLG Frankfurt besteht keine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht von Ehegatten bei der Nutzung einer Internetanschlusses (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.03.2013; Az. 11 W 8/13).

Das OLG Frankfurt hatte über die Kosten eines Klageverfahrens zu entscheiden, das gegen den Inhaber eines Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung einer Tauschbörse (sog. Filesharing) eingeleitet wurde. Nachdem sich in dem erstinstanzlichen Verfahren herausstellte, dass nicht der Anschlussinhaber, sondern seine Ehefrau für das Filesharing verantwortlich war, erklärte der Rechteinhaber das Verfahren für erledigt. Weil ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurde, legte der Rechteinhaber Beschwerde gegen den Beschluss ein. Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück.

Der Anschlussinhaber hafte nicht als Teilnehmer der durch seine Ehefrau begangenen Urheberrechtsverletzung. Selbst wenn der Anschlussinhaber gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau eine Tauschbörse nutzt, ergebe sich hieraus noch nicht, dass er von der konkreten Urheberrechtsverletzung gewusst hat. Eine Störerhaftung setze wiederum die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der den Anschluss Dritten überlasse, treffe nur dann eine Pflicht, diese zu instruieren und zu überwachen,wenn ein konkreter Anlass für die Befürchtung bestehe, der jeweilige Nutzer werde den Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen bekannt geworden sind oder hätten bekannt sein können. Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen bestehen, den auf seinen Namen laufenden Anschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen. Anlasslose Aufklärungs- und Überprüfungspflichten seien einem Ehegatten gegenüber nicht zumutbar. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Anschlussinhabers könne auch nicht auf die schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht gestützt werden. Der Adressat einer Abmahnung habe jederzeit die Wahl, ob der die Abmahnung zurückweisen oder ein Gerichtsverfahren abwarten will.

Hier können Sie das Urteil des OLG Frankfurt im Volltext beziehen.

Die Ausführungen des OLG Frankfurt zur Prüf- und Kontrollpflicht zwischen Ehegatten entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Senats und des OLG Köln (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2007; Az. 11 W 58/07; OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012, Az. I-6 U 239/11). Hervorzuheben ist zudem, dass das OLG Frankfurt den Anschlussinhaber nicht in der Pflicht sieht, den tatsächlichen Verletzer vor Klageerhebung bekannt zu geben. Die Kosten eines Klageverfahrens trägt der Rechteinhaber damit auch dann, wenn der Anschlussinhaber mit der der Bekanntgabe des tatsächlichen Verursachers die Einleitung eines Klageverfahrens abwartet.

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