OLG Frankfurt zum „Double-Opt-in“- Verfahren: Senden von E-Mails ohne Einwilligung

Wettbewerbsrecht
20.12.20131550 Mal gelesen
Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt vor, wenn einem Verbraucher E-Mails von einem Werbenden geschickt werden, ohne vorher die Einwilligung des Adressaten einzuholen „Double-Opt-in“. Der Verbraucher hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs.1, 1004 BGB analog gegen den Werbenden. Hierbei ist die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu beachten. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 30. September 2013, AZ.: 1 U 314/12.

Wieder einmal wird ein Unternehmer verurteilt es zu unterlassen, E-Mails an Verbraucher zu senden, ohne dass eine entsprechende Einwilligung hierzu vorliegt.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmer Zahlungsaufforderungen per E-Mail versendet, wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de. Gedroht wurde im Falle einer Nichtzahlung mit einem negativen Schufa-Eintrag.

Hierbei praktizierte der Unternehmer das sogenannte "Double-Opt in" Verfahren.

"Opt-in" ist ein Verfahren bei dem der Verbraucher Werbekontaktaufnahmen vorher durch E-Mail, Telefon oder SMS explizit bestätigen muss.

Opt-in Verfahren

§ 7 Abs. 2 UWG besagt, dass bei einer Werbung mit einem Telefonanruf oder E-Mails eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn vorher die ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Verbrauchers nicht vorliegt.

Liegt keine Einwilligung vor, also kein Werbeeinverständnis ("Opt-in") und nimmt der Werbenden trotzdem Kontakt auf, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Der Begriff der Werbung ist hierbei generell weit zu fassen und erfasst auch die Übermittlung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen.

Angabe falscher E-Mail Adressen

Ein großes Problem dieser Einholung des Werbeeinverständnisses für den Werbetreibenden im Bereich des E-Mail-Marketings ist, dass auch fehlerhafte Daten oder beliebige Daten anderer Personen für eine Anmeldung verwendet werden können. Das heißt, dass die Einwilligung zum Erhalt von Werbeemails auch von einem Dritten stammen kann.

Es mag Fälle geben, in denen derjenige, der die falsche E-Mail angibt, den wahren Inhaber der E-Mail Adresse belästigen möchte und deshalb fälschlicherweise diese E-Mail Adresse angibt.

Dass dann auch der Werbende getäuscht wird, spielt keine Rolle. Es kommt nicht auf sein Verschulden an. Um dies zu verhindern, wurde das sogenannte Double-Opt-in Verfahren entwickelt.

Double-Opt-in-Verfahren

Hierbei muss der Eintrag in einem zweiten Schritt bestätigt werden. Sobald man seine Kontaktdaten eingetragen hat, wird eine E-Mail versendet, mit der Bitte um Bestätigung der eingetragenen Kontaktdaten. Liegt also ein echtes Werbeeinverständnis vor (Opt-in), bekommt derjenige der etwas abonnieren möchte eine Bestätigungsemail mit Bestätigungslink seiner Kontaktdaten.

Handelt es sich hingehen um eine missbräuchliche Verwendung der Kontaktdaten, muss der Verbraucher einfach nicht auf die Bestätigungsanfrage reagieren. Die Registrierung bei einem Double-Opt-in Verfahren wird erst dann wirksam, wenn diese vom Verbraucher bestätigt wird. Die für dieses Verfahren notwendige Nachfrage per E-Mail ist nach wohl noch überwiegender Auffassung nicht wettbewerbswidrig (andere Meinung allerdings OLG München, siehe hier - Link auf http://www.wbs-law.de/e-commerce/newsletter-bestellbestatigung-per-e-mail-kann-spam-sein-32316/).

Beweislast liegt beim Werbenden

Im vorliegenden Fall hatte der E-Mail Empfänger den Aktivierungslink gerade nicht explizit angeklickt. Auch schon deshalb durfte der Werbende nicht davon ausgehen, dass ein Vertragsschluss im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zustande gekommen ist, noch von einer Erlaubnis zur Verschickung der E-Mails.

Der Werbende muss gerade nachweisen, dass der Empfänger der E-Mail die Anmeldung vorgenommen hat und nicht ein Dritter. Hierzu soll ihm das Double-Opt-In Verfahren dienen.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR)

Gelingt dem Werbenden ein entsprechender Nachweis nicht, besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, weil der Empfänger der E-Mail durch den unaufgeforderten Versand von Werbeemails in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Ist der Empfänger ein Unternehmer, wird dieser in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Zu beachten ist aber, dass der deliktische Unterlassungsanspruch sich im Gegensatz zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail Adressen bezieht und deshalb auf die vom Kläger zu bezeichnende E-Mail Adresse zu beschränken ist.

Der Werbende hat es also zukünftig zu unterlassen, diese konkret bezeichnete E-Mail Adresse für Werbezweck zu benutzen.

 

Ähnliche Artikel: