OLG Frankfurt: Zulässigkeit von Bonus-Gutscheinen beim Ankauf gebrauchter Bücher

Internet, IT und Telekommunikation
18.10.2012350 Mal gelesen
Wer als Buchhändler für den Ankauf gebrauchter Bücher Gutscheine zum Erwerb neuer Bücher vergibt, muss unter Umständen mit einer teuren Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.

Vorliegend handelte es sich um einen Online-Buchhändler, der über seine Webseite auch verlagsneue Bücher vertrieb. Er bot den Kunden im Rahmen einer Werbeaktion - in Gestalt eines sogenannten Trad-In-Programms - für den Ankauf von mindestens zwei gebrauchten Büchern einen "Extra-Bonus" in Höhe von 5 Euro an. Dieser konnte auch für den nachfolgenden Kauf von neuen Büchern verwendet werden, die der Buchpreisbindung unterliegen. In diesem Fall wurde der Gutschein auf die Höhe des Kaufpreises in der Weise angerechnet, dass der jeweils nach § 5 BuchpreisG vorgeschriebene Preis unterschritten wird. Aus diesem Grunde ging der Verband der Unternehmer des Deutschen Buchhandels gegen ihn vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht erließ mit Urteil vom 04.09.2012 (Az. 11 U 25/12) gegen den Online-Buchhändler die begehrte einstweilige Verfügung und hob ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz auf. Das Gericht stellte klar, dass durch diese Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung nach §§ 3, 5 BuchpreisbindungsG verstoßen wird. Denn der Händler gewährt seinen Kunden durch die Anrechnung dieser Gutscheine beim Neukauf einen unzulässigen Rabatt, weil der Kunde letztendlich einen zu niedrigen Preis für preisgebundene Bücher zahlen muss, ohne dafür einen Gegenleistung erbringen zu müssen. In diesem Fall dürfen die Ausgabe des Gutscheins und der spätere Kauf des Buches nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich aus wirtschaftlicher Sicht um einen einheitlichen Vorgang. Infolgedessen hat der Konkurrent gegen den Online-Buchhändler wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr einen Anspruch auf Unterlassung.

 

Anders sieht das bei einem vorab bezahlten Geschenkbuchgutschein aus. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Buchhändler den Gegenwert des Gutscheins bereits vor Abschluss des Kaufvertrages erhalten hat.

 

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:

 OLG Frankfurt: Verstoß von Buchhändler gegen Buchpreisbindung durch Gutscheinaktion

Einstweilige Verfügungen gegen Amazon, Saturn und buch.de wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung

OLG Stuttgart zur Verwendung von Rabattgutscheinen für Bücher mit Preisbindung

Abmahnung wegen Buchpreisbindung im Internet - Konsequenzen aus dem Amazon-Urteil für den Online Buchhandel

LG Wuppertal zur Umgehung des Buchpreisbindungsgesetzes

Wichtige rechtliche Bestimmungen durch das Buchpreisbindungsgesetz

Die Buchpreisbindung: Was Online-Händler beachten müssen!