OLG Frankfurt weist Abmahnung zurück mangels Urheberrechtsverletzung. Keine Haftung des Internetanschlussinhabers für unberechtigte Nutzung durch Dritten

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.08.20081182 Mal gelesen
Mit Urteil vom 01.07.2008 Az. 11 U 52/07 hat das OLG Frankfurt entscheiden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte haftet, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
 
Im vorliegenden Fall wurde durch einen unbekannten Dritten unter der IP-Adresse des Anschlussinhabers über eine WLan Verbindung ein Musikstück auf einer Internettauschbörse zum Download angeboten. Der Anschlussinhaber war zum Zeitpunkt des Downloads verreist und hatte nachweislich keinen Zugang zu seinem PC. Der Musikkonzern machte daraufhin bei dem Anschlussinhaber die Verletzung von Urheberrechten geltend. Das Musikunternehmen trug vor, dass der Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle eröffne und daher sicherzustellen habe, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden.
 
Das OLG Frankfurt entschied, dass eine uneingeschränkte Haftung eines WLan-Anschlussinhabers zu weitgehend sei, wenn er auch für Verhalten Dritter einstehen müsse, die in keiner Verbindung zu ihm stünden. Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers liege nur dann vor, wenn der Anschlussinhaber seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die Verpflichtung zur Erfüllung oben genannter Sicherungsvorkehrungen setze voraus, dass für den Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bestehen. Zudem seien die vorgebrachten Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig. Der private Inhaber eines WLan-Anschlusses hafte daher nicht bereits wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Eine generelle Annahme, das Risiko, dass sich Dritte über einen fremden WLan-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.