OLG Frankfurt verbietet Pfand für SIM-Karten und kostenpflichtige Rechnungen

Internet, IT und Telekommunikation
21.02.2014322 Mal gelesen
Wer einen Handyvertrag abschließt, sollte regelmäßig nicht nur die Monatsgebühr beachten, sondern auch, was möglicherweise an „versteckten“ Kosten hinzukommt. Gerade Billig-Anbieter ködern mit niedrigen Tarifen, um das an anderer Stelle wieder auszugleichen. Die Drillisch Telecom GmbH verlangte zum Beispiel Pfand für die Überlassung einer SIM-Karte. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nun entschied (Az. 1 U 26/13).

Schadensersatz nach drei Wochen

Das Unternehmen hatte zunächst 29,65 Euro von den Kunden gefordert. Diese Pfandgebühr sollten diese zwar nach Vertragsende zurückerlangen, aber nur wenn die Karte innerhalb von drei Wochen zurückgeschickt wird und sie in einem einwandfreien Zustand ist. Andernfalls wurde ein pauschaler Schadensersatz fällig, die besagte Summe wurde also nicht zurückerstattet.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin ein unzulässiges Geschäftsmodell. Die Richter des hessischen Gerichts folgten dieser Ansicht: Es gebe keinen sachlichen Grund, die Rückgabe in einwandfreiem Zustand und innerhalb von drei Wochen zu verlangen. Ein Schaden würde überhaupt nicht entstehen, da Drillisch die eingesammelten Karten ohnehin von einer Fachfirma vernichten lasse. Daher setze die Firma ihre eigenen Interessen missbräuchlich und einseitig auf Kosten ihrer Vertragspartner durch.

Missbräuchliche Interessensdurchsetzung

Darüber hinaus wurde eine weitere unzulässige Regelung "kassiert": Drillisch darf genauso wenig 1,50 Euro für die Übersendung der Monatsrechnung per Post verlangen. Insbesondere Kunden, die keinen Internetzugang besaßen, mussten den "Service" in Anspruch nehmen. Da es aber im Interesse des Unternehmens liege, dass Rechnungen gestellt werden, darf dafür kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Mobilfunkunternehmen sollten also einmal mehr aufpassen, wie sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestalten.