OLG Frankfurt: Gläubiger darf Lebensversicherung des Schuldners nicht verwerten

Versicherungsrecht
15.10.20082184 Mal gelesen

Bei der Vergabe von Krediten verlangen Gläubiger grundsätzlich Sicherheiten. Diese bestehen nicht selten in Lebensversicherungen, die der Schuldner (=Versicherungsnehmer) an den Gläubiger verpfändet. Wenn der Schuldner die Kreditraten dann nicht mehr bezahlt, kann der Gläubiger die Lebensversicherung kündigen und den Rückkaufswert ausgezahlt verlangen.

So geschehen auch in einem kürzlich vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall. Jedoch mit einer Besonderheit: mit dem Lebensversicherungsvertrag war auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) verbunden.

Der Versicherungsnehmer berief sich darauf, dass sein Gläubiger die Lebensversicherung nicht kündigen durfte und auch den Rückkaufswert zu Unrecht erhalten hat. Denn die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an den Gläubiger sei unwirksam gewesen. Der Versicherungsnehmer klagte daher gegen den Versicherer auf Feststellung des Fortbestands des Lebensversicherungsvertrags.

Zu Recht, so das OLG Frankfurt und gab der Klage statt. Die Abtretung verstoße gegen §§ 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hiernach sind Renten wegen Gesundheitsschäden unpfändbar und damit auch nicht abtretbar. Daraus folgt zunächst, dass die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abgetreten werden können. Im vorliegenden Fall war die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Lebensversicherung verknüpft, so dass auch die Lebensversicherung nicht isoliert abgetreten werden konnte.

Das OLG hat allerdings die Revision zugelassen, da die Problematik in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2008, 12 U 104/06

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht