OLG Frankfurt a.M.: Abmahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein

OLG Frankfurt a.M.: Abmahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein
25.05.2016214 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 6 W 51/14 entschieden, dass eine außergerichtliche Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise entbehrlich sein kann.

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 6 W 51/14 entschieden, dass eine außergerichtliche Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn der Schuldner dem Gläubiger eindeutig zu verstehen gibt, dass der Ausspruch einer Abmahnung im Ergebnis nutzlos ist.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Schuldner hatte sich in mehreren Online-Foren abfällig über einen Mitbewerber geäußert. Daraufhin forderte der Gläubiger den Schuldner schriftlich auf, zukünftig solche Äußerungen zu unterlassen. Bei dem Schreiben des Gläubigers handelte es sich nicht um eine Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 UWG, da die rechtlichen Voraussetzungen, welche ein Abmahnschreiben erfüllen muss (u.a. Beinhaltung einer Vertragsstrafe), nicht erfüllt waren.

Allerdings gab der Schuldner schriftlich zu erkennen, dass eine förmliche Abmahnung zwecklos sei und es von vorneherein nicht zu einer außergerichtlichen Unterwerfung kommen werde. Unter anderem hieß es in einem Antwortscheiben des Schuldners: "... dass Abmahnungen uns in keinster Weise schrecken und uns niemals zu niemals zu rechtfertigenden Zugeständnissen an der Wahrheit bewegen werden (.) Sie wollen juristischen Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen."

Daraufhin beantragte der Gläubiger den Erlass einer einstweiligen Verfügung und bekam Recht. Die Richter stellten in den Entscheidungsgründen des Urteils klar, dass eine vorherige Abmahnung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen sei. Mit seinen Äußerungen habe der Schuldner eindeutig zu erkennen gegeben, dass er eine juristische Klärung des geschilderten Sachverhalts wünsche. Der Gläubiger konnte zu Recht davon ausgehen, dass eine vorherige Abmahnung nicht zur Streitbeilegung beitragen würde und durfte damit sofort Klage erheben.

Anmerkung: Es handelt sich vorliegend um eine absolute Ausnahmeentscheidung im Bereich des Wettbewerbsrechts. Grundsätzlich muss ein Gläubiger vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und diesem Gelegenheit geben, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen, vgl. § 12 Abs. 1 UWG.

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