OLG Düsseldorf zur Verkehrssicherungspflicht von Online-Verkaufsplattformen

OLG Düsseldorf zur Verkehrssicherungspflicht von Online-Verkaufsplattformen
12.07.2013346 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist der Anbieter einer Online-Verkaufsplattform verpflichtet, seinen Nutzern die Möglichkeit für ein ordnungsgemäßes Impressum bereitzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013; Az. I-20 U 145/12).

Der Anbieter einer Verkaufsplattform für Baumaschinen wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, weil er keine Vorkehrungen getroffen hatte, um zu verhindern, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Impressumsangabe nicht nachkommen. Das OLG Düsseldorf erkannte als Berufungsinstanz auf eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und gab dem Abmahner insoweit Recht.

Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stelle einen Verstoß gegen § 3 UGW dar. Den Anbieter treffe eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Was im Einzelnen auf der Grundlage der Verkehrspflicht vom Anbieter geschuldet werde, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach sei es dem Anbieter nicht zuzumuten, sämtliche Angebote auf dem Portal vor der Einstellung darauf zu überprüfen, ob die Angebote die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten. Von dem Anbieter könne jedoch verlangt werden, dass er die Angebotsmaske anpasst und bspw. so gestaltet, dass die Angaben i.S. des § 5 TMG über Formularfelder abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Belehrungspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen, die Inserate dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genüge der Verkehrspflicht nicht.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat nach m.A. erhebliche praktische Bedeutung. Im Internet existieren eine Vielzahl von Verkaufsplattformen und Auktionsportale, wobei die Mehrheit die vom OLG verlangten Vorkehrungen nicht eingerichtet haben dürfte. Betreibern solcher Plattformen sei dringend angeraten, ihre Eingabeformulare zu prüfen und ggf. zu überarbeiten.

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