Betreiber kommerzieller Social-Media-Webseiten wie Facebook, Google & Co. sind verpflichtet, das Profil mit einer Anbieterkennung i.S. des § 5 TMG zu versehen. Das OLG Düsseldorf hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Facebook-Impressums zu entscheiden. Ein Schlüsseldienst war von einem Mitbewerber abgemahnt worden, weil er kein unmittelbares Impressum vorhielt, sondern erst in der "Info"-Box auf das Impressum seiner Webseite verlinkt hatte. Das OLG bestätigte die Abmahnung.
Ein Impressum in der "Info-Box" erfülle nicht die Anforderungen des § 5 TMG hinsichtlich der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit. Die Bezeichnung "Info" weise aufgrund der Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen nicht zwangsläufig auf Angaben zur Anbieterkennzeichnung hin.
Das OLG Düsseldorf verfolgt damit die bisher umstrittene Linie des LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011; Az. 2 HK O 54/11. Da Facebook keinen Impressum-Reiter vorsieht, verbleiben nicht mehr sehr viele Möglichkeiten zur rechtsicheren Ausgestaltung eines kommerziellen Facebook-Profils.
Dies könnte Sie auch interessieren:
Kommerzielle Social-Media-Webseiten müssen Anbieterkennung vorsehen
Pflichtangaben für Webseitenbetreiber gemäß § 5 TMG
BGH zur Angabe der Rechtsform in Werbeprospekten
LG Regensburg: Massenabmahnungen wegen fehlendem Facebook-Impressum zulässig
Vorsicht bei Abwerbemaßnahmen über XING & Co.