OLG Düsseldorf: Facebook-Impressum unter dem "Info"-Reiter nicht ausreichend

OLG Düsseldorf: Facebook-Impressum unter dem "Info"-Reiter nicht ausreichend
14.11.2013268 Mal gelesen
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist es bei Facebook nicht ausreichend, das Impressum bzw. die entsprechende Verlinkung erst unter dem "Info"-Reiter vorzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2013; Az. I-20 U 75/13).

Betreiber kommerzieller Social-Media-Webseiten wie Facebook, Google & Co. sind verpflichtet, das Profil mit einer Anbieterkennung i.S. des § 5 TMG zu versehen. Das OLG Düsseldorf hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Facebook-Impressums zu entscheiden. Ein Schlüsseldienst war von einem Mitbewerber abgemahnt worden, weil er kein unmittelbares Impressum vorhielt, sondern erst in der "Info"-Box auf das Impressum seiner Webseite verlinkt hatte. Das OLG bestätigte die Abmahnung.

Ein Impressum in der "Info-Box" erfülle nicht die Anforderungen des § 5 TMG hinsichtlich der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit. Die Bezeichnung "Info" weise aufgrund der Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen nicht zwangsläufig auf Angaben zur Anbieterkennzeichnung hin.

Das OLG Düsseldorf verfolgt damit die bisher umstrittene Linie des LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011; Az. 2 HK O 54/11. Da Facebook keinen Impressum-Reiter vorsieht, verbleiben nicht mehr sehr viele Möglichkeiten zur rechtsicheren Ausgestaltung eines kommerziellen Facebook-Profils.

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