Vorliegend stellte der Betreiber einer Fahrschule im Schaufenster ein Plakat auf, auf dem er für die von seinem Unternehmen angebotenen Leistungen warb. Im Zusammenhang mit den erbrachten Einzelleistungen für die pauschalierten allgemeinen Aufwendungen des Betriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts ("Grundbetrag"), die Fahrstunde (30 €), die Sonderfahrten (45 €) und die Vorstellung zur Prüfung ("Prüfung") gab er einen Preis in Höhe von "ab 1.450 EUR" an.
Wegen dieser Angabe ging ein Konkurrent gegen ihn vor und machte gegen ihn insbesondere einen Anspruch auf Unterlassung und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten geltend.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 13 U 134/12), dass die Werbung mit der Angabe eines derartigen Gesamtpreises wettbewerbswidrig ist und daher ein Anspruch auf Unterlassung sowie auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten besteht. Denn der Kunde kann daraus nicht entnehmen, was für ein Preis für ihn tatsächlich anfällt. Die Angabe verstößt daher gegen das in § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG bestehende Gebot der Preisklarheit.
Diese Entscheidung ist nicht nur für den Betreiber von Fahrschulen interessant. Auch in anderen Bereichen wird der Verbraucher durch solche Preisangabe schnell in die Irre geführt-was unabhängig von der Branche wettbewerbswidrig ist. Händler sollten daher generell davon absehen.
Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:
OLG Köln: Grundpreisangabe muss auch im Internethandel erfolgen
Vorsicht bei Preisangaben im Internet: "Sternchenverweis" kann teuer werden
LG München: Unzulässige Werbung mit Rabatt-Aktion "10% auf alles!"
OLG Hamburg: blickfangmäßige Preisangaben mit Sternchenhinweis zulässig
OLG Hamm: Online-Händler müssen auf Mindermengenzuschläge hinweisen
OLG Köln: Vorzeitiger Abbruch einer Rabattaktion ist wettbewerbswidrig
Onlinehändler aufgepasst: Bei der Verlängerung einer Rabattaktion riskieren Sie eine teure Abmahnung