OLG Brandenburg: Kein Gewinnanspruch bei unerlaubtem Glücksspiel

OLG Brandenburg: Kein Gewinnanspruch bei unerlaubtem Glücksspiel
22.10.2014340 Mal gelesen
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 04.09.2013, Az.: 7 U 155/12 entschieden, dass der Benutzer eines Spielautomaten keinen Anspruch auf Auszahlung der Gewinnsumme verlangen kann, wenn der Spielautomat nicht im Rahmen seiner behördlichen Zulassung betrieben worden ist.

Der Kläger besuchte eine Gaststätte und gewann innerhalb kürzester Zeit ca. 7.000,. Euro an einem Glücksspielautomaten. An der Vorderseite des Automaten befand sich allerdings ein Hinweis dergestalt, dass pro Stunde maximal 500,- Euro als Gewinnsumme ausgezahlt werden können. Als der Kläger vom Beklagten (Gaststättenbetreiber) die Auszahlung seiner Gewinnsumme (7.000,. Euro) verlangte, lehnte dieser unter dem Hinweis, der Automat sei manipuliert worden, ab. Aufgrund dessen sei ein höherer Betrag als die erlaubten 500,- Euro pro Stunde ausbezahlt worden. Hiergegen wehrte sich der Kläger und verklagte den Gaststättenbetreiber auf Zahlung. Das Gericht verneinte einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten und wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es bei dem streitigen Vorgang letztlich um ein illegales Glücksspiel gehandelt habe. Entscheidend war, dass der Glücksspielautomat aufgrund der hohen Ausschüttung außerhalb seiner behördlichen Zulassung betrieben wurde. Bei Glücksspielverträgen bestehe ein zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch nur dann, wenn die Lotterie oder Ausspielung staatlich genehmigt sei, vgl. § 763 BGB. Vorliegend wurde die maximale Auszahlungssumme pro Stunde aber von einer Behörde begrenzt, so dass für darüber hinausgehende Forderungen insgesamt kein Auszahlungsanspruch begründet werde. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Betreiber der Gaststätte wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB lehnte das Gericht mangels Verschulden von Seiten des Beklagten ebenfalls ab. Darüber hinaus hätte der Spieler hier allenfalls seinen Spieleinsatz zurück verlangen dürfen, weil der Gewinn illegal gewesen ist.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

 

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

 

Internet: http://internetrecht-freising.de/

E-Mail: info@internetrecht-freising.de