Ohne Anhaltspunkte zur Ersatzerbeneinsetzung kommen Verwandte einer familienfremden Alleinerbin nicht als Ersatzerbe in Betracht

Ohne Anhaltspunkte zur Ersatzerbeneinsetzung kommen Verwandte einer familienfremden Alleinerbin nicht als Ersatzerbe in Betracht
20.03.2013650 Mal gelesen
Ist der Alleinerbe kein Abkömmling so lehnt es die Rechtssprechung ab, die Regelung des § 2069 BGB analog anzuwenden. Eine Ersatzerbenstellung von Abkömmlingen der vorverstorbenen Alleinerbin hat das OLG München abgelehnt.

Die Erblasserin, deren Ehemann und Sohn bereits vorverstarben, hatte eine enge persönliche Vertraute per eigenhändig geschriebener und unterschriebener letztwilliger Verfügung als Alleinerbin eingesetzt. Diese verstarb allerdings vor Eintritt des Erbfalls. Es stellt sich die Frage, ob der Ehemann der Alleinerbin als Ersatzerbe in Betracht kommt, soweit sich im Testament keine Anhaltspunkte zur Ersatzerbeinsetzung finden.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG München vom 19.12.2012, Az 31 Wx 372/12 hin:

  • Zunächst stellte der Mann der eingesetzten Alleinerbin einen Antrag auf Erteilung des Alleinerbscheins. Er begründete dies damit, dass er als testamentarischer Ersatzerbe in Betracht komme, da er sich sowohl zu deren Lebzeiten gemeinsam mit seiner Frau, als auch nach deren Ableben insbesondere um die finanziellen Angelegenheiten der Erblasserin gekümmert habe. Eine entsprechende Regelung für z.B. Kinder des Erblassers sieht das Gesetz in § 2069 BGB vor.
  • Das Amtsgericht entschied wie beantragt, die gesetzlichen Erben legten Beschwerde ein mit der Begründung, dass sich im Testament der Erblasserin weder eine Ersatzerbenregelung zugunsten des Ehemanns finde noch eine Ersatzbegünstigung des Ehemannes bestünde.
  • Das OLG München hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Für den Fall, dass im Testament keine Abkömmlinge als Erben eingesetzt sind, sondern Personen, die um der engen persönlichen Bindung willen als Erben eingesetzt seien, könne die bloße Einsetzung des Bedachten nicht zugleich als hinreichender Ausdruck der Ersatzberufung gewertet werden. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB ist nicht in Analogie heranzuziehen.
  • Dies ergebe sich auch daraus, dass die Erbeinsetzung sich auch als eine Belohnung für die langandauernde persönlich Betreuungstätigkeit darstelle. Es könne nicht geschlossen werden, dass der der Ehefrau zugedachte Nachlass im Falle ihres Vorversterbens in gleichem Maße der Person zugewendet werden solle, die ihr ebenfalls Betreuung, wenn auch im geringeren Maße hatte zuteil werden lassen. Eine derartige Auslegung sei ohne einen Anhaltspunkt nicht möglich.

Hier zeigt sich, dass der gute Wille, bei der Abfassung eines Testamentes den nahestehenden Freunden etwas Gutes zukommen zu lassen, sich nicht durchsetzt, wenn diese vor der Erblasserin versterben. Für diesen Fall ist eine Regelung der Ersatzerbenstellung unentbehrlich, wenn nicht letztlich wieder die gesetzliche Regelung greifen soll und die geplante Begünstigung entfällt. Hier werden Problemstellungen angesprochen, die ein erfahrener Rechtsanwalt bei der Erstellung eines Testamentes mit bedenkt.

Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

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