Nutzungsentschädigung erst nach drei Monaten

Nutzungsentschädigung erst nach drei Monaten
25.10.20131494 Mal gelesen
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch bei einer Anordnung des Insolvenzgerichts, die den Berechtigten an der Abholung seines Eigentums hindern nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.

Nachdem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, kann, so bestimmt es die Insolvenzordnung, das Gericht anordnen, dass Gegenstände, an denen Dritte Rechte haben, dem Schuldner zu belassen seien, wenn sie zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind. An anderer Stelle bestimmt die Insolvenzordnung, dass hierfür eine Entschädigung zu zahlen sei, spätestens von dem Zeitpunkt an, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Und was ist mit der Zeit davor?

 

An die Insolvenzschuldnerin wurden Baumaschinen vermietet. Der Mietzins war nach Tagen bestimmt. Nach Insolvenzantragstellung erließ das Insolvenzgericht die Anordnung, dass der Schuldnerin die Gerätschaften, die sie zur Fortführung des Betriebs benötige, zu belassen seien. Der Baumaschinenvermieter kündigte am 31. Juli 2007 das Mietverhältnis fristgemäß zum 1. August 2007. Der vorläufige Insolvenzverwalter lehnte eine Herausgabe der Maschinen ab, da sie für die Fortführung des Betriebes von erheblicher Bedeutung seien. Der Baumaschinenvermieter berechnete die vereinbarte Miete für die Zeit seit dem 27. Juli 2007 mit insgesamt 177.678,51 €. Der vorläufige Insolvenzverwalter lehnte dies ab und zahlte den durch die Nutzung der Mietobjekte eingetretenen Wertverlust von 736,50 € pro Tag, insgesamt 50.927,33 €.

Am 1. Oktober 2007 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter. Dieser gab die Mietgegenstände an den Baumaschinenvermieter zurück.

Die Baumaschinenvermieterin meldete ihre Mietzinsforderungen zur Insolvenztabelle an. Mit der Klage begehrt sie unter Verrechnung der geleisteten Ausgleichszahlungen die vertragliche Miete als Masseforderung, insgesamt 126.751,18 € nebst Zinsen. Während das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgab, wies das Berufungsgericht dieselbe ab.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück.

Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit der vorliegenden Klage nicht die vereinbarte vertragliche Miete verlangen könne, weil es sich insoweit lediglich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseforderung handle. Die Vermieterin habe diese Ansprüche zur Tabelle angemeldet.

Der Vermieterin hätte an den von ihr an die Schuldnerin vermieteten Gegenständen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Aussonderungsrecht zugestanden. Diese Gegenstände wären nicht in die Insolvenzmasse gefallen.

Der Bundesgerichtshof führt sodann aus, dass die Anordnung des Insolvenzgerichts, mit der die Vermieterin daran gehindert wurde, ihre Maschinen sofort abzuholen, unwirksam war. Die Vermieterin könne sich auf die unwirksame Anordnung aber insoweit berufen, als sich daraus für sie Ausgleichsansprüche ergeben. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung über den bereits ausgeglichen Wertverlust hinaus stünde ihr jedoch nicht zu.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung komme jedoch nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach der insolvenzgerichtlichen Anordnung liege. Da hier die gesamte in Frage kommende Zeit in den Dreimonatszeitraum fällt, besteht ein derartiger Zinsanspruch nicht. Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung des Entschädigungsanspruchs sei nicht zu beanstanden.

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Fazit: Der Insolvenzgläubiger bekommt hier also vom Bundesgerichtshof gesagt, dass er vom Insolvenzgericht quasi widerrechtlich daran gehindert wurde, sich seine Maschinen vom Schuldner abzuholen, ohne dass er im Ergebnis von dieser Feststellung etwas hat. Verständlich, dass er sich auf den Arm genommen fühlte und Verfassungsbeschwerde einlegte. Das Verfassungsgericht entschied indes, diese Sache gar nicht erst anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass schon die Anordnungen des Insolvenzgerichts einer genauen Überprüfung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit bedürfen. Dies ist ohne anwaltliche Unterstützung nicht zu leisten.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2009; IX ZR 7/09

Vorinstanz: Kammergericht, Urteil vom 11.12.2008; 23 U 115/08

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.04.2008; 14 O 475/08

Verfassungsbeschwerde am 22.03.2012 nicht zur Entsch. angenommen; 1 BvR 3165/11)

 

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