Nutzung von Fotos – Was Sie als Privater und als Unternehmer beachten müssen

Nutzung von Fotos – Was Sie als Privater und als Unternehmer beachten müssen
20.08.2013755 Mal gelesen
Es scheint in Zeiten des Social Media und der Erstellung von eigenen Homepages mittlerweile üblich zu sein, dass man Fotos von allem und jedem veröffentlicht. Dass man dabei ganz erhebliche rechtliche Probleme bekommen kann,darüber denken wohl die wenigsten nach. Aber was muss genau beachtet werden?

Es scheint in Zeiten des Social Media und der Erstellung von eigenen Homepages mittlerweile üblich zu sein, dass man Fotos von allem und jedem veröffentlicht. Dass man dabei ganz erhebliche rechtliche Probleme bekommen kann, darüber denken wohl die wenigsten nach. Aber was genau gilt es hier eigentlich zu beachten? Und gibt es einen Unterschied zwischen der Nutzung durch Private und derjenigen durch Unternehmen? Dieser Artikel soll hierüber Aufschluss geben.

 

Das Urheberrecht als Ursprung

Grundsätzlich muss erst einmal klargestellt werden, dass man sich vor allem anderen fragen muss, wer Urheber des zu postenden Fotos ist und ob dieser damit einverstanden ist. Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist derjenige, der das Werk - das Foto - erstellt hat. Dabei kann grundsätzlich von der für die Annahme des Werkes erforderlichen Schöpfungshöhe ausgegangen werden - das heißt jedes Foto von einem noch so banalen Objekt oder einer noch so geringen Qualität ist schützenswert. Der Fotograf hat damit das Recht, nicht nur zu entscheiden, ob das Bild überhaupt veröffentlicht werden darf, sondern auch, wer es wann wie und wo nutzen darf und zu welchen Bedingungen. Letzteres betrifft die Verwertungsrechte, die einem vom Urheber eingeräumt werden können.

 

Damit wäre festzuhalten: Nicht nur der gute Freund muss mich vorher fragen, ob er das Foto vom Blick aufs Meer, das ich auf unserem gemeinsamen Trip geschossen und ihm per Mail zugesandt habe, im Facebook hochladen darf. Auch der Konditoreibetrieb XY darf nicht einfach das Foto von der Hochzeitstorte des Konditors YZ womit er auf der eigenen Internetseite wirbt, herunterladen und zu Werbezwecken auf der eigenen Facebookseite nutzen. Gleiches gilt für das Bild des Schokokuchens, das eine Hausfrau auf einer eigenen Internetseite zur Bebilderung ihres Rezeptes hochgeladen hat, für die Nutzung auf eine professionellen Rezept-Webseite (siehe dazu die interessante Entscheidung des BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07-Chefkoch.de). Übrigens gelten diese Grundsätze nicht weniger für die weit verbreitete Nutzung von Stadtplanausschnitten: Wenn man den Ausschnitt eines Stadtplans von einer anderen Internetseite für die Anfahrtsbeschreibung bei der nächsten Geburtstagsparty oder als Unternehmer für die Anfahrt zum Ladenlokal nutzt, dauert es oft nur wenige Tage, bis die Abmahnung ins Haus flattert. Hier ist Vorsicht geboten!

 

Aber auch der Urheber muss aufpassen

Das bedeutet aber nicht, dass der Fotograf aufgrund seiner Stellung als Urheber einfach alles fotografieren kann, wozu er gerade Lust hat. Auch er ist bei der Herstellung und Veröffentlichung von eigenen Fotos an Regeln gebunden.

 

Zum einen hat er bei der Veröffentlichung von Personenbildern stets das Recht am eigenen Bild dieser Personen zu beachten, §§ 22 f. KUG. So ist für die Verbreitung der Fotos die Einwilligung der Person erforderlich, soweit diese erkennbar und identifizierbar ist. Ausnahmen gelten zum einen dann, wenn es sich um Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt - etwa wenn der stolze Fotograf das von Obama bei dessen Besuch in Berlin geschossene Foto bei Facebook hochlädt. Auch wenn die Person nur als Beiwerk erscheint - d.h. wenn sie ganz klein auf dem Landschaftsfoto der letzten Alpenwandertour zu sehen ist - oder bei Versammlungen - etwas Fotos in die Menschenmenge hinein auf der gestrigen Montagsdemo - liegt eine Ausnahme vor. Voraussetzung für alle genannten Ausnahmen ist aber, dass die Interessen der abgebildeten Personen an der Nichtverbreitung nicht überwiegen.

 

Auch die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG gilt es für den Fotografen zu beachten. Danach darf er das architektonisch interessante Gutshaus in Brandenburg zwar fotografieren und veröffentlichen. Dies gilt aber nur dann, wenn er es von der Straße aus fotografiert hat. Ist er allerdings über den Zaun auf das Privatgrundstück geklettert, um das Haus aus nächster Nähe mit all seinen Details zu knipsen, ist dies unzulässig und kann für ihn teuer werden.

 

Sind Sie sich unsicher, ob sie bestimmte Fotos auf der Internetseite verwenden dürfen? Wir helfen Ihnen bei der Einschätzung in Ihrem konkreten Einzelfall.

 

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

 

Weitere Informationen zur uns und interessante Artikel finden Sie unter:

 

www.ra-scharfenberg.com

www.abmahnung-hilfe.info

 

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