Notwehr: 77-jähriger Renter erschießt flüchtenden Räuber von hinten

Strafrecht und Justizvollzug
30.07.2011773 Mal gelesen
Die Staatsanwaltschaft Stade hat ihre Ermittlungen eingestellt. Er handelte in Notwehr.

Die Bande hatte den alleinlebenden alten Mann am Abend des 13. Dezembers 2010 auf seinem Grundstück überfallen. Er ging an Krücken und schien ein scheinbar leichtes Opfer. Eine junge Frau hatte ein Verhältnis mit dem 77-Jährigen gehabt. Bei ihren Besuchen in seinem Haus machte sie Fotos und durchstöberte Kontoauszüge. Sie war es auch, die die Räuber zu dem Überfall anstiftete.

Das Opfer war jedoch Jäger und im Besitz entsprechender Waffen. Die jungen Männer drängten den 77-Jährigen ins Haus, nahmen ihm seine Geldbörse ab und öffneten einen Tresor im ersten Stock. Als der Alarm losging, flüchteten die Räuber. Der Rentner eröffnete das Feuer. Der im Rücken tödlich getroffene Jugendliche hatte die Geldbörse des Opfers bei sich, in der sich 2.000,00 EUR befanden.

Die Staatsanwaltschaft Stade stellte die Ermittlungen gegen einen 77-Jährigen wegen des Verdachts auf Totschlag ein. Der Rentner habe in Notwehr gehandelt, sagte ein Sprecher der Anklagebehörde. Deshalb sei er berechtigt gewesen zu schießen, obwohl die Räuber schon auf der Flucht waren. "Er hat sein Eigentum verteidigt."

Die vier Komplizen des getöteten 16-Jährigen hatte das Landgericht Stade wegen räuberischer Erpressung und Körperverletzung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die 21 Jahre alte Anstifterin erhielt eine Bewährungsstrafe.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32,II StGB, 227,II BGB, § 15,II OWiG). Als ein solcher Angriff gilt jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter) durch menschliches Verhalten. Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das "unmittelbare Bevorstehen" ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch). Hier war maßgebend, daß der Angriff gegen das Eigentum des Opfers noch andauerte. Hätte das Opfer die Jugendlichen später aufgegriffen, hätte entsprechend Totschlag vorgelegen, da der Angriff bereits beendet war. Dies wäre dann Selbstjustiz.

Eine Notwehrhandlung, die den gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Grundsätzlich nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde.

Da dem Notwehrrecht das oben genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Eine Prüfung auf Verhältnismäßigkeit findet bei Notwehr grundsätzlich nicht statt. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden, z.B. bei Kindern oder absoluten Bagatellfällen. Ferner wird ein Verteidigungswille vorausgesetzt.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Mitgliedschaft im DAV. Bundesweite Tätigkeit

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