Normale JavaScripte genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
05.04.2012354 Mal gelesen
Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.05.2011 (Az.: 12 O 254/11) entschieden, dass JavaScripts als Bestandteil des Quelltextes einer Website nur dann Programmschutz nach § 69a UrhG genießen, wenn ihre Erstellung keine Routinearbeiten eines Programmierers darstellt.

Sachverhalt:

 

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, den in den Dateien "script.js", "heroteaser.js", "jquery-ui-1.js" und "magiczoomplus.js" wiedergegebenen Programmcode zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen.

 

Entscheidung:

 

Das Gericht entschied, der Antrag ist nicht gerechtfertigt, mit der Begründung, ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 97 Absatz 1, 69 a UrhG ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Die streitgegenständlichen Java-Scripts würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schutzfähige Computerprogramme im Sinne des § 69 a UrhG darstellen.

Zu den einzelnen Dateien führte das Gericht aus: Die Datei »heroteaser.ts« enthält Scripte, die bewirken, dass wechselnde Werbebanner gezeigt werden. Die Datei »magiczoomplus.js« enthält Scripte, die für die Darstellung der Produktbilder auf der Detailseite verantwortlich sind. Die Datei »jqery-ui-1.js« enthält Scripte für Hilfsfunktionen, die für die Steuerung der Standard-Bedienelemente verantwortlich sind. Die Datei »script.js« enthält Scripte für die Funktionen, die die Darstellung der Seiten steuern.

Das LG betonte, die Antragstellerin habe nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dateien nicht um eine Routinearbeit eines Programmierers handeln würde:

"Nicht urheberrechtlich geschützt ist Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde, die bloße Übernahme fremder bereits bestehender Programme oder Programmteile, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergibt (vgl. Dreier/Schulze, aaO, § 69a Rn. 27)."

Des Weiteren, so das Gericht, habe die Antragstellerin ein Verfügungsgrund in Form der Dringlichkeit nicht schlüssig dargelegt. Sie habe nämlich gerade durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig ist. Die Antragstellerin erlangte bereits am 27. oder 28. März 2011 Kenntnis von der Gestaltung des Internetauftritts der Antragsgegnerin und erst mit Schreiben vom 18.04.2011 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Erst am 20.05.2011 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Folglich wartete die Antragstellerin knapp acht Wochen ab und irgendwelche Gründe für eine derartige Überlegungsfrist wurden nicht schlüssig dargelegt.

Das könnte Sie auch interessieren:

Ein soziales Internet-Netzwerk muss geistiges Eigentum nicht durch ein alle Nutzer erfassendes Filtersystem schützen

Mehr Informationen finden Sie auch auf unseren Seiten:

www.wvr-law.de

www.abmahnhelfer.de