Nochmals: Einstweilige Verfügung auf Räumung im Gewerbemietrecht

Nochmals: Einstweilige Verfügung auf Räumung im Gewerbemietrecht
07.02.2014826 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg räumt nun auch dem Gewerbemieter die Möglichkeit ein, eine Räumungsverfügung gemäß § 940a Abs. 2 ZPO zu beantragen

Im Wohnungsmietrecht sieht § 940a Abs. 2  Zivilprozeßordnung (ZPO) für den Fall der verbotenen Eigenmacht oder einer konkreten Gefahr für Leib und Leben die Möglichkeit vor, die Räumung auch im Wege der einstweiligen Verfügung - also besonders schnell - durchzuführen. Bislang entschieden die Gerichte, dass eine Übertragung auf die Gewerbemiete nicht in Betracht kommt (KG Berlin, Beschl. vom 5.9.2013, Az. 8 W 64/13, LG Köln, Beschl. vom 12.6.2013, Az. 1 T 147/13).  Eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg weist nun in eine andere Richtung.

 

In diesem Fall hatte der Vermieter zunächst einen Räumungstitel gegen den gewerblichen Mieter erwirkt. Dann stellte sich heraus, dass die Räume von dem Mieter inzwischen an einen Untermieter weiterermietet worden waren, gegen den der Räumungstitel aber unwirksam war. Daher beantragte der Vermieter nunmehr eine Räumungsverfügung gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO. Das Landgericht Hamburg hat diesem Antrag statt gegeben.  

 

Das Kammergericht Berlin hält die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nach nur für die Räumung von Wohnraum anwendbar. Auch die Gesetzessystematik spreche gegen die Anwendbarkeit der Norm auch auf Gewerbemieträume, da der Gesetzgeber die Vorschrift unter der amtlichen Überschrift "Räumung von Wohnraum" angesiedelt hat. Die Vorschrift sei somit nicht auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbar.

 

Das Landgericht in Hamburg ist hier nun anderer Ansicht und folgt dabei auch der entsprechenden mietrechtlichen Kommentierung: Zwar gelte § 940a ZPO nach dem Wortlaut nicht für Gewerberäume, jedoch seien die Wertungen des § 940a Abs. 2, 3 ZPO auch bei Gewerberäumen zu berücksichtigen. Wenn eine Räumungsverfügung schon bei der Wohnraummiete zulässig sei, dann müsse sie bei vergleichbarer Interessenlage erst Recht bei Gewerberäumen zulässig sein, dies zumal bei der Nachteilsabwägung gemäß § 940 ZPO nicht so ein überragendes Schutzgut wie die grundrechtlich geschützte Wohnung zu berücksichtigen ist (Schmidt/Futterer, Mietrecht, § 940a ZPO, Rdnr. 57).

 

Beachten Sie hierzu auch die Anmerkungen des Unterzeichners auf dieser Plattform zu dem Urteil des KG Berlin.