Nieren-OP: Schmerzensgeld nach Verletzung der Aufklärungspflicht

Nieren-OP: Schmerzensgeld nach Verletzung der Aufklärungspflicht
03.03.2017223 Mal gelesen
Stellt sich während einer Operation bei einem Kind heraus, dass der geplante Eingriff nicht vorgenommen werden kann, müssen die Eltern erneut über die weiteren möglichen Maßnahmen aufgeklärt und ihre Einwilligung für das Vorgehen eingeholt werden.

Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, können Ansprüche auf Schmerzensgeld entstehen. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des OLG Hamm vom 7. Dezember 2016 hervor (Az.: 3 U 122/15).

In dem Fall vor dem OLG Hamm ging es um die Nieren-OP, die an einem achtjährigen Kind vorgenommen wurde. Der Junge litt an diversen Fehlfunktionen der linken Niere, sodass diese nur noch 22 Prozent ihrer Funktion hatte. Nach Vorsorgeuntersuchungen und Aufklärungsgesprächen mit den Eltern sollte eine Operation Abhilfe schaffen. Während der OP stellte sich heraus, dass sich der geplante Eingriff nicht durchführen ließ. Die Operation wurde unterbrochen und eine behandelnde Ärztin informierte die Eltern. In diesem Gespräch empfahl sie die sofortige Entfernung der geschädigten Niere. Die Eltern stimmten zu.

Später verklagte der Junge die Klinik und die Ärztin auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Begründung: Die Eltern seien vor der Entfernung der Niere nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Klage hatte zum großen Teil Erfolg. Das OLG sprach dem Kind Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 Euro zu.

Das OLG führte aus, dass die Eltern nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Nachdem sich der ursprünglich geplante Eingriff nicht vornehmen ließ, hätten die Eltern erneut aufgeklärt und ihre Einwilligung zum weiteren Vorgehen eingeholt werden müssen. Dafür spreche auch, dass die Ärzte die OP unterbrochen hatten. Der Aufklärungsmangel lag in dem folgenden Gespräch mit den Eltern. Denn die Ärztin habe die Entfernung der Niere als alternativlos dargestellt und die sofortige Entfernung empfohlen. Nach einem Sachverständigengutachten sei dies aber nicht zwingend notwendig gewesen. Demnach hätte die OP zunächst auf anderem Weg beendet und dann das weitere Vorgehen mit den Eltern in Ruhe abgesprochen werden können. Neben der Entfernung der Niere habe es auch die Möglichkeit einer nierenerhaltenden Operation gegeben. Auch wenn diese risikoreicher und weniger erfolgversprechend gewesen sei. Die Restfunktion der Niere hätte dadurch aber möglicherweise erhalten bleiben können. Über diese Alternative wurden die Eltern allerdings nicht aufgeklärt.

"Die Entscheidung des OLG ist nachvollziehbar. Das Kind muss mit einer Niere leben und das wäre möglicherweise zu vermeiden gewesen. Dass das Schmerzensgeld reduziert wurde, ist der Tatsache geschuldet, dass die entfernte Niere bereits schwer geschädigt war. Dennoch sind die Ärzte in diesem Fall ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Wenn das eigene Kind auf dem Operationstisch liegt, befinden sich die Eltern in einer Stresssituation. In dieser Situation eine schnelle Entscheidung zu verlangen, obwohl dies nicht nötig ist, ist der falsche Weg", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby. Schulte-Bromby ist als Partner der Kanzlei AJT in Neuss Ansprechpartner für den Bereich Medizinrecht.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht