Nichtzugang einer Kündigung

Arbeit Betrieb
02.07.20163554 Mal gelesen
Wie ist die rechtliche Situation, wenn die Annahme einer Kündigung verweigert wird.

Immer wieder treten Konstellationen auf, dass entweder der Arbeitgeber die Annahme einer schriftlichen Kündigung durch den Mitarbeiter verweigert oder der Mitarbeiter die Annahme einer schriftlichen Kündigung des Arbeitgebers verweigert. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 483/14, entschieden, dass der Zugang einer "verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden" (Kündigungsschreiben) auch dann als bewirkt gilt, wenn dem Empfänger das Schreiben mit der für den Empfänger klaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht wird. Verweigert der Empfänger dann die Annahme, so genügt es grundsätzlich, wenn das Schreiben in seiner "unmittelbaren Nähe abgelegt" wird. Es ist nicht notwendig, dass der Empfänger dieses Schreiben auch tatsächlich an sich nimmt und von dessen Inhalt auch Kenntnis nimmt.

Wenn sich also der Empfänger (egal ob Arbeitgeber oder Mitarbeiter) weigert, die Kündigung an sich zu nehmen und hierdurch versucht, den Zugang der Kündigung zu verweigern, so ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen fehlenden Zugang der Kündigung zu berufen.

Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen müssen grundsätzlich beide Parteien stets damit rechnen, dass ihnen rechtserhebliche Erklärungen betreffend das Arbeitsverhältnis übergeben werden.

Auch die Vernichtung eines Kündigungsschreibens in Anwesenheit des Vertragspartners ändert nichts daran, dass der Zugang der Kündigung als bewirkt angesehen wird.

Die Frage des Zuganges der Kündigung ist insbesondere für Arbeitnehmer wichtig, da das Kündigungsschutzgesetz strenge Fristen für die Erhebung von Kündigungsschutzklagen vorsieht.

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