Nichteheliche Lebensgemeinschaft - was ist zu beachten?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
18.06.20077563 Mal gelesen

Immer mehr Paare leben im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Auch wenn hier die wesentlichen familienrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Zugewinnausgleichs, des Ehegattenunterhalts oder des Versorgungsausgleichs nicht zur Anwendung kommen, gilt es dennoch, einige gesetzliche Besonderheiten zu beachten:
 

A. Erbrecht


Gerade im Erbrecht kann es besonders wichtig sein, Vorsorge zu treffen: Das Erbrecht kennt die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht! Nichteheliche Partner sind gesetzlich keine Erben. Das bedeutet, dass der Partner in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden muss, damit er im Fall des Todes des anderen Partners am Nachlass teilhaben kann.
 

Der nichteheliche Partner hat ebenso wenig einen Anspruch auf Witwenrente. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer Lebensversicherung, in der der Partner als Begünstigter eingesetzt wird, um im Alter abgesichert zu sein - auch erbschaftssteuerlich kann sich dies lohnen, da dieser Erwerb nicht der Erbschaftssteuer unterfällt!


Die Kinder des neuen Partners erben ebenso wenig "automatisch" von Gesetzes wegen, sondern nur dann, wenn sie adoptiert werden. Das hat zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil erlöscht, d.h. das keine - gegenseitigen - Unterhaltsverpflichtungen mehr bestehen und das gesetzliche Erbrecht wegfällt
 

Sofern zu Kindern aus einer früheren Beziehung kein Kontakt mehr besteht oder sie aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen, können sie in einem Testament oder Erbvertrag enterbt werden. Andernfalls erben sie zu gleichen Teilen mit den leiblichen oder adoptierten Kindern aus der neuen Partnerschaft und bilden zusammen mit ihnen eine sog. Erbengemeinschaft, können also nur gemeinsam über den Nachlass verfügen und müssen im Rahmen der sog. Erbenauseinandersetzung den Nachlass finanziell aufteilen.
 

! Solange Ehepartner noch nicht geschieden sind, erben sie nach wie vor wechselseitig, wenn sie nicht in einem Testament oder Erbvertrag enterbt werden (dann besteht allerdings auch noch ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, erbt derjenige Ehepartner nach wie vor von dem anderen, der den Antrag eingereicht hat; der andere erbt nicht mehr (ihm steht auch kein Pflichtteil zu). Nur wenn er gegenüber dem Gericht dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, erlischt das Erbrecht wechselseitig. Nach endgültiger Trennung sollte auch immer in Betracht gezogen werden, den anderen Ehegatten zu enterben und etwa die Kinder oder den neuen Lebenspartner als alleinige Erben einzusetzen. Solange die Kinder noch minderjährig sind, kann zur Verwaltung des Nachlasses eine Vertrauensperson als Testamentsvollstreckereingesetzt werden.
 

Im Rahmen der Erbschaftssteuer steht dem nichtehelichen Lebenspartner, der in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, lediglich einFreibetrag in Höhe von 5.200,00 ? zu; er wird erbrechtlich behandelt wie jeder aussenstehende Dritte.
 

B. Unterhaltsrecht:

War einer der Partner vor Eingehung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits verheiratet und/oder hat Kinder, gilt es im Rahmen des Unterhaltsrechts einige Besonderheiten zu beachten.
 

1. Der Unterhaltsverpflichtete:
 

Ist ein Partner gegenüber Kindern oder einem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet, kann ihm bei Zusammenleben mit einem neuen Partner ein fiktives Einkommen für die Führung des Haushalts für den neuen Partner von 200,00 bis 500,00 ? angerechnet werden, sofern er nicht erwerbstätig ist.


War er vor dem Zusammenleben erwerbstätig und gibt seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern aus der neuen Partnerschaft auf oder schränkt sie ein, gilt nach der sog. "Hausmann-Rechtsprechung" des BGH folgendes: Die Unterhaltsberechtigten brauchen einen solchen Rollentausch grds. dann nicht hinzunehmen, wenn das Interesse der neuen Familie nicht deutlich überwiegt. Es reicht dafür nicht aus, dass der neue Partner nur unwesentlich mehr verdient. Verdient der neue Partner deutlich mehr, ist dem Unterhaltsverpflichteten ein sog. "Taschengeldanspruch" zuzurechnen, aus dem er die Unterhaltspflichten bedienen kann.
 

2. Der Unterhaltsberechtigte:
 

Zieht der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch hat, mit einem neuen Partner zusammen, kann sich sein Unterhaltsbedarf durch ersparte Miet- und sonstige Kosten der Unterhaltsbedarf um maximal 100,00 ? verringern. Nach maximal 3 Jahren entfällt der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen EheG wegen der nun "verfestigten" neuen Partnerschaft. Ist der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig, kann auch ihm ein fiktives Einkommen für die Führung des Haushalts für den neuen Partner von 200,00 bis 500,00 ? angerechnet werden
 

C. Mietvertrag
 

Auch im Rahmen des Mietrechts gibt es Besonderheiten: Zieht der neue Partner in die Wohnung des anderen, kann der Vermieter keine Einwendungen geltend machen. Er ist allerdings auch nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu ändern und den anderen als Mieter mit aufzunehmen, in der Regel wird er hieran aber ein Interesse haben, da dann auch der neue Partner für die Mietzahlungen haftet.
 

Stirbt der Partner, der im Mietvertrag als alleiniger Mieter eingetragen ist, hat der andere nur dann einen Anspruch auf Übernahme des Vertrages, wenn er Erbe ist.
 

Trennen sich die Partner wieder und war der ausziehende Partner im Mietvertrag mit als Mieter benannt, sollte er dafür sorgen, dass ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, damit er aus der Haftung entlassen wird.
 

D. Hartz IV
 

Im Rahmen von Hartz IV wird nach § 9 SGB II auch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt, die in einer sog. Bedarfsgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger leben. Das hat zur Folge, dass derjenige, der mit einem neuen Partner und dessen Kindern zusammen lebt, faktisch unterhaltsverpflichtet sowohl für den neuen Partner als auch für dessen Kinder wird: Sein Einkommen wird im Rahmen der Prüfung, ob der Bedarf aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann, mit heran gezogen.
 

Leben Personen länger als 1 Jahr zusammen und können jeweils über das Vermögen des anderen verfügen oder leben auch Kinder in diesem Haushalt, wird vermutet, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne handelt.
 

E. Versicherungen

Ziehen nichteheliche Partner zusammen, kann der neue Partner in die bestehenden Versicherungen Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtschutzversicherung mit aufgenommen werden. In der Regel genügt eine Mitteilung, um den Versicherungsschutz zu erweitern; bestehen zwei Versicherungen, macht die jüngere der älteren Platz.