Nicht-EU-Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH

Im Streitfall beantragte eine inländische GmbH die Eintragung eines iranischen Staatsangehörigen als Geschäftsführer in das Handelsregister. Das Registergericht lehnte den Antrag ab, da dem Iraner der Aufenthalt in Deutschland nur mit einem Visum gestattet war. Bürger eines Nicht-EU-Staates können nur dann zum Geschäftsführer eines inländischen Unternehmens bestellt werden, wenn diese jederzeit in die Bundesrepublik einreisen können, so die Begründung des Registergerichts. Dies sei bei einer Visumspflicht jedoch nicht der Fall. Das Unternehmen legte zunächst erfolglos Beschwerde gegen die Entscheidung ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab dem Unternehmen schließlich Recht. In seiner Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass nach der Neufassung des GmbH-Gesetzes Unternehmen ihren Verwaltungssitz an jedem beliebigen Ort der Welt errichten können. Dementsprechend sei davon auch die vollständige Durchführung der Geschäfte im oder aus dem Ausland erfasst. Aufgrund der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Internet) seien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers aus dem Ausland heraus nicht zu erwarten, so das OLG Düsseldorf.
Darüber hinaus sei es widersprüchlich, wenn einerseits das persönliche Erscheinen eines Geschäftsführers verlangt, andererseits die Einreise aufgrund eines fehlenden Visums verhindert werde. Die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH dürfe von einem derartigen Widerspruch aber nicht abhängen, befanden die OLG-Richter abschließend




