Nicht alle Schulden führen zur Kündigung

Nicht alle Schulden führen zur Kündigung
29.01.2016249 Mal gelesen
Wer dem Vermieter Geld schuldet riskiert die Kündigung - dieser Grundsatz passt - aber nicht immer! Schulden beim Vermieter führen in den meisten Fällen zu einer Kündigung, aber nicht immer muss der Mieter anschließend auf der Straße übernachten.

Wer zum Beispiel Schulden, die in einem Mietverhältnis entstanden sind zahlen möchte, dazu aber nicht in der Lage ist, muss eine fristlose Kündigung nicht hinnehmen und kann sich Erfolg versprechend dagegen zur Wehr setzen.

Das Landgericht Berlin hatte es jetzt mit einem besonders verzwickten Fall unter dem Aktenzeichen 63 S 230/14 zu tun. Es ging um die Kündigung eines Mietverhältnisses, weil der Mieter Rückstände aus einem bereits verhandelten und abgeschlossenen Verfahren nicht bezahlt hatte. Er war also nicht mit Mietschulden im Rückstand. Er hatte Schulden beim Vermieter, die er eigentlich hätte zurückzahlen müssen, aber nicht konnte.

Der Mieter war in einem Verfahren um Schadensersatz unterlegen, weil der Vermieter nachweisen konnte, dass aufwändig zu sanierender Schimmelbefall vom Mieter selbst verursacht worden war. Im Streit um die Kosten unterlag der Mieter, zahlte aber dennoch nicht. Gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung setzte er sich erfolgreich zur Wehr.

Das Berliner Landgericht sah darin aber keinen Kündigungsgrund, da der Mieter mittels eidesstattlicher Versicherung seine Zahlungsunfähigkeit dokumentiert hatte. Hätten dem Mieter die notwendigen Mittel zum Schuldenausgleich zur Verfügung gestanden, dann wäre eine fristlose Kündigung rechtens gewesen. Im vorliegenden Fall war aber die zur Erklärung einer fristlosen Kündigung notwendigerweise zu definierende Mitschuld des Mieters nicht gegeben. Demnach macht es einen Unterschied, ob man Schulden nicht zahlen möchte, oder es schlichtweg nicht kann.

Sebastian Rosenbusch-Bansi ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Mitarbeiter der Kanzlei Cäsar-Preller. Seine Meinung: "Kündigungsgründe sollte immer juristisch geprüft werden, denn nicht immer sind die Erfordernisse für eine fristlose Kündigung gegeben!" Der Fachanwalt steht zu allen Fragen rund um die Kündigung von Mietverhältnissen zur Verfügung.

 

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