Neuigkeiten in Sachen Filesharing/Abmahnungen

Abmahnung Filesharing
25.04.20081547 Mal gelesen

In den letzten Wochen haben sich einige interessante Wendungen in Sachen Abmahnungen beim Filesharing ergeben:

 

Wie bereits berichtet (siehe www.anwalt24.de/profil/779685/axel_mittelstaedt/blog/15 - Das Ende überzogener Abmahngebühren) wurde im Umsetzungsgesetz zur EU-Durchsetzungs-Richtlinie eine maximale Kostennote in Höhe von 100 Euro bei Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen beschlossen.

 

Die für Abmahnungen wegen Filesharings bekannte Kanzlei Rasch aus Hamburg musste letztens einen Rückschlag einstecken: Das LG Hamburg (Urteil v. 14.03.08 - Az: 308 O 76/07) hat entschieden, dass Ausdrucke, die von einer Beauftragten der Kanzlei Rasch angefertigt wurden, kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen darstellen. Die Ausdrucke sollten nachweisen, welche Musiktitel über die IP-Adresse der Beklagten heruntergeladen wurden. Laut LG Hamburg sind sie jedoch nicht ausreichend, um den Beweis für eine Verletzungshandlung zu erbringen.

 

Inzwischen verweigern auch die ersten Staatsanwaltschaften die Herausgabe der hinter einer IP-Adresse stehenden Daten. So wird beispielsweise die Staatsanwaltschaft Wuppertal künftig keine Ermittlungen gegen Teilnehmer von Musiktauschbörsen aufnehmen, wenn eine nur unerhebliche Datenmenge zum Upload angeboten wurde. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft geht es den Klägern nicht um eine Bestrafung der Täter, sondern vor allem um den Einzug von Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten. Mit rund 2000 Strafanzeigen pro Monat war die Staatsanwaltschaft hoffnungslos überlastet und wird aus diesem Grunde nur noch erhebliche Rechtsverletzungen verfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob sich noch mehrere Staatsanwaltschaften diesem Beispiel anschließen werden.

Nach neuesten Informationen scheint die Kanzlei Rasch ihre Abmahntaktik geändert zu haben:. Statt des Vorwurfs einer massenhaften Urheberrechtsverletzung werden nur noch einzelne Werke aufgeführt. Möglicherweise ist dies der Tatsache geschuldet, dass eine Beweiserbringung für alle Rechtsverletzungen schwierig ist, wenn nur einige Testdownloads vorgenommen wurden .

Insgesamt scheint die Tendenz erkennbar, dass gerade Massenabmahner zukünftig größere Probleme haben werden, ihre Ansprüche durchzusetzen.

   ©  RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com