Neues zur Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen: Drohen jetzt Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik wegen verspäteter Umsetzung der europäischen Vermittlerrichtlinie?

Staat und Verwaltung
05.06.20071951 Mal gelesen

Nach einigen Irrungen und Wirrungen gilt jetzt auch in Deutschland die EU-Vermittlerrichtlinie, welche die Welt des Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvertriebes erheblich verändert.


Die Richtlinie 2002/927EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09. Dezember 2002 wurde am 15. Januar 2003 im EU - Amtsblatt verkündet.
Danach bestand für alle Mitgliedsstaaten eine Verpflichtung für die Vermittlung von Versicherungen eine Erlaubnispflicht einzuführen.


Dem gemäß sollte im Wesentlichen eine angemessene Qualifikation des Vermittlers, die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und der "gute Leumund" zukünftig Erlaubnisvoraussetzung für die Tätigkeit des Vermittlers sein.


Im Unterschied zu EG-Verordnungen entfaltet aber eine Richtlinie keine unmittelbare Gesetzeswirkung und muss nach Art. 249, Absatz III EGV erst umgesetzt werden.


Die zunächst notwendige Umsetzung zum 15. Januar 2005 wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht eingehalten; die damit eröffnete Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Bundesrepublik ist ein bislang wenig diskutiertes Thema, wenngleich das Problem verspäteter Umsetzungen seit längerem bekannt ist und immer wieder für erheblichen politischen Zündstoff sorgte.


Hierzu müssen aber folgende Hintergründe beachtet werden:


Im Zuge der Föderalismusreform erfolgten bereits weit reichende Grundgesetzänderungen in diesem Bereich und die Umsetzung von EU-Richtlinien wurde neu normiert. (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil I, Seiten 2034 ff).


In den in der Vergangenheit immer wieder eingetretenen Fällen der nicht rechtzeitigen, bzw. nicht vollständigen und/oder fehlerhaften Transformation von EU-Normen in Landesrecht und hierauf basierenden Strafgeldern des Europäischen Gerichtshofes, war fraglich wer diese in letzter Konsequenz zu zahlen hatte: Bund oder Land?


Soweit es um Landesgesetze geht, hat nunmehr eindeutig jedes betroffene Land die finanzielle Last zu tragen, gemäß Art. 104a VI GG.
Der Bund hat also insoweit bereits eine Verlagerung der finanziellen Lasten auf die Länder vorgenommen.
(Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Artikel des Verfassers vom 23. September 2006 "Die Auswirkungen der aktuellen Grundgesetz-Änderung durch die Föderalismusreform auf das Umweltrecht" verwiesen.)


Schadensersatzansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen der verspäteten Umsetzung von EU-Recht sind ohnehin schon lange kein Tabuthema mehr, sodass sich für Bürger, welche im Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2007 geschädigt wurden und ihre Ansprüche gegenüber Vermittlern nicht durchsetzen konnten, bspw. weil keine Berufshaftpflichtversicherung bestand oder der Vermittler insolvent wurde, hier ungeahnte Möglichkeiten eröffnen.


Weitere Schadensersatzansprüche gegen Bund und Länder aus dem Aspekt der Staatshaftung zeichnen sich ebenfalls bereits jetzt ab:


Und dies alles sind keineswegs rein akademische Fragen, da nach dem neu eingeführten Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbe-Ordnung die jeweilige Industrie- und Handelskammer zuständige Registerbehörde ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich aber nach Landesrecht.


Weiterhin wird die "gemeinsame Stelle" nach § 32, Absatz II des Umweltauditgesetzes bestimmt!
Damit ist auch endlich ein für alle mal geklärt, was Umweltrecht und Versicherungsrecht gemeinsam haben!


Besonderen Sprengstoff birgt aber die gesetzliche Verpflichtung der Behörde ein "täglich aktualisiertes Verzeichnis" zu führen.


Was passiert aber, wenn die Behörde dies nicht tut und ein Bürger deshalb zu Schaden kommt?
Dann liegt ein Fall der Amtshaftung vor.


Schadensersatz-, bzw. Amtshaftungsansprüche im Kompetenzdschungel sind daher vorprogrammiert.


Mit Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes vom 19. Dezember 2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 63 (Seite 3232 bis 3240), erfolgte letztlich die Transformation in deutsches, nationales Recht.
Das Gesetz jetzt gilt ab dem 22. Mai 2007.


Neu eingeführt wurde ferner die Regelung, dass ein Vermittler der Registerbehörde anzeigen muss, wenn er (auch) eine Tätigkeit in einem anderen EU-Staat, bzw. einem Staat des europäischen Wirtschaftraumes (Assoziierte), ausüben will.


Diese Norm dürfte eindeutig europarechtswidrig sein, da durch eine Tätigkeit in einem anderen EU-Staat überhaupt keine nationalen Interessen tangiert werden und die Tätigkeit in einem anderen Staat allenfalls nach dem dort geltenden Recht zu beurteilen ist.


Am Rande sei daher erwähnt, dass für Versicherungsvermittler damit jetzt schärfere Maßstäbe gelten als für Waffenhändler.


Und jetzt wird es spannend, hat doch der Gesetzgeber sehr großzügige Übergangsregelungen bis zum 31.Dezember 2008 zugelassen, welche ebenfalls nicht im Sinne der EU-Richtlinie sind.


ULF LINDER
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Pfeiffer Link & Partner
Notar Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Bleichstr. 2 Cityring (am Justiz-Zentrum) 64283 Darmstadt
www.pfeiffer-link.de