Neues Urteil zur Impressumspflicht auf Facebook (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13)

Neues Urteil zur Impressumspflicht auf Facebook (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13)
25.11.2013331 Mal gelesen
Jüngst ist die erste obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Impressumspflicht bei geschäftsmäßigen Aufritten auf Facebook durch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefällt worden. Für Freiberufler und Unternehmen, die einen Facebook-Auftritt betreiben, besteht Impressumspflicht! Erfahren Sie mehr

Jüngst ist die erste obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Impressumspflicht bei geschäftsmäßigen Aufritten auf Facebook durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-20 U 75/13) gefällt worden. Für Freiberufler und Unternehmen, die einen Facebook-Auftritt betreiben, besteht Impressumspflicht. In der zugrunde liegenden Entscheidung ging es um ein Impressum, welches unter dem Bereich "Info" auf einer Facebook-Fanpage von einem Schlüsseldienst vorgehalten worden war.

 

Das Urteil befasste sich ausschließlich mit der Fragestellung, ob das Vorhalten eines Impressums bzw. eines Links dorthin unter "Info" auf einem Facebook-Auftritt die Anforderungen des Telemediengesetzes erfüllt. § 5 des Telemediengesetzes sieht unter anderem vor, dass das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss. Nach dem Urteil der Richter genügte gerade das genannte Vorhalten eines Impressums bzw. eines Links zu diesem diesen Anforderungen nicht. Sie stören sich an dem Begriff der Rubrik namens "Info" als Abkürzung für "Information". Hierunter würde der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer keine Angaben zum Impressum erwarten. Vielmehr seien hierfür Rubriken wie "Kontakt" oder einfach "Impressum" gängig und üblich. Diese Argumentation wurde auf höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgeführt. Die Rubrik "Info" sei nicht geeignet dem Nutzer einen Hinweis darauf zu geben, dass sich dahinter auch ein Impressum verbirgen könnte, da - so die Richter wörtlich - "die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen groß" sei.

 

Für die praktische Umsetzung diese Entscheidung ergibt sich eine Reihe von Fragen. Anfgefangen damit, dass Facebook selbst keine Rubrik vorsieht, die etwa "Impressum" lautet und von den Auftretenden selbst mit Leben gefüllt werden könnte. Nach der Entscheidung ist auch eine Weiterverlinkung etwa auf ein Webimpressum unter "Info" nicht ausreichend. Auch die Begründung, dass ein durchschnittlich aufmerksamer User unter "Info" keinen Hinweis auf ein Impressum erwarten würde, ist wenig stichhaltig.

 

Sicher ist, dass bei Verstößen gegen die Impressumspflicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Mitbewerbern droht. Bei der Gestaltung eines rechtssicheren Facebook-Auftritts helfen wir Ihnen gern.

 

Haben Sie spezielle Fragen zu diesem Thema oder brauchen Sie in dieser oder in einer ähnlichen Situation Hilfe? Wir helfen Ihnen gern. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg

 Dieser Artikel könnten Sie auch interessieren:

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Einwilligung in Werbeanrufe (I ZR 169/10)