Neues Umgangsrecht: Stärkung der Rechtsposition der biologischen, nicht rechtlichen Väter

Familie und Ehescheidung
09.07.2012545 Mal gelesen
Gesetzesentwurf liegt vor

Nach der derzeitigen Regelung in § 1685 BGB steht dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also selbst dann, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein auf Grund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Nach der derzeitigen Rechtslage kommt es also allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Konnte der leibliche Vater - aus welchen Gründen auch immer -  zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind verwehrt. Selbst die Interessen des Kindes bleiben hierbei unberücksichtigt.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in zwei Entscheidungen mit den derzeitigen Regelungen befasst. Hierbei beanstandet er insbesondere, dass dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher nun gestärkt werden. Das Bundesministerium der Justiz hat deshalb den Bundesländern und mehreren Verbänden am 29. 5. 2012 einen entsprechenden Referentenentwurf vorgestellt. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:
Hat der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der biologische Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach der neuen Vorschrift im FamFG (§ 163 a FamFG-E) müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Das soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.