Damit will man bei der grundsätzlichen Überprüfung der Straßenverkehrstauglichkeit nicht mehr zwischen Autofahrern und Fußgängern unterscheiden. Heißt: Wer sich als Fußgänger schon nicht an die Regeln hält, der signalisiert damit, dass er es als motorisierter Verkehrsteilnehmer auch nicht machen würde.
Punkte gibt es zum Beispiel für das Überqueren von Bahnschienen bei geschlossener Schranke (1 Punkt) oder bei unerlaubtem Entfernen von einem Unfallort (2 Punkte). Das gilt grundsätzlich auch für Jugendliche oder Verkehrsteilnehmer, die überhaupt keinen Führerschein besitzen. Im übelsten Fall wird ein fleißiger Punktesammler erst gar nicht zur Führerscheinprüfung zugelassen oder verliert seinen Führerschein, ohne auch nur einen Meter gefahren zu sein.
Mehr Informationen zum neuen Punktesystem im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.
Rechtsanwalt Günter Fenderl
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