Neues Punktesystem: Änderungen für Kraftfahrer

Neues Punktesystem: Änderungen für Kraftfahrer
17.04.2014438 Mal gelesen
Mit der Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems zum 1. Mai 2014 müssen sich die Verkehrsteilnehmer auf einige wesentliche Änderungen einstellen.

Die gravierendste Neuerung: Der Führerschein wird schon bei acht und nicht mehr bei 18 Punkten entzogen. Dafür werden aber auch nur Verstöße, die die Verkehrssicherheit gefährden, mit einem Punkteeintrag in Flensburg sanktioniert.

Punkte, die vor der Reform ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden, werden ab dem 1. Mai wie folgt umgerechnet:

1 - 3 Punkte alt (1 Punkt neu)

4 - 5 Punkte alt (2 Punkte neu)

6 - 7 Punkte alt (3 Punkte neu)

 

8 - 10 Punkte alt (4 Punkte neu)

11 - 13 Punkte alt (5 Punkte neu)

 

14 - 15 Punkte alt (6 Punkte neu)

16 - 17 Punkte alt (7 Punkte neu)

 

ab 18 Punkte alt (8 Punkte neu)

 

Der Punktestand ist mit unterschiedlichen Konsequenzen verbunden: 1 bis 3 Punkte führen zu einer Vormerkung, die noch keine weiteren Folgen hat. 4 bis 5 Punkte bringen eine gebührenpflichtige Ermahnung mit sich. Gleichzeitig gibt es den Hinweis, dass durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt wieder abgebaut werden kann. Das ist allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren und nur bei maximal fünf Punkten möglich. Bei 6 bis 7 Punkten wird der Betroffene gebührenpflichtig verwarnt und ab 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. "Frühestens nach sechs Monaten kann eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden. Zuvor muss der Betroffene aber durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachweisen, dass er wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist", erklärt Günter Fenderl, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Besonders in den Grenzbereichen kann die Umstellung des Punktesystems gravierende Folgen für den Kraftfahrer haben. Beispiel: Ein Verkehrsteilnehmer hat nach dem alten System 16 Punkte und würde nach einem erneuten Verkehrsverstoß einen Punkt erhalten, käme er auf 17 Punkte und könnte seinen Führerschein noch behalten. In dem neuen System hätte er aber bei 16 Punkten bereits sieben Punkte, so dass ein weiterer Punkt zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde.

"In diesem Beispiel sollte taktisch klug vorgegangen und das Bußgeldverfahren zügig vorangetrieben werden, so dass der Punkteeintrag noch vor dem 1. Mai erfolgt", rät Fenderl. In anderen Fällen könne es hingegen sinnvoller sein, das Bußgeldverfahren so zu verzögern, dass erst nach dem 1. Mai der Punkteeintrag erfolgt. Fenderl: "Das muss immer im Einzelfall entschieden werden."

Mehr Informationen zum neuen Punktesystem  im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.

 

Rechtsanwalt Günter Fenderl

Karlstraße 19

63739 Aschaffenburg

 

Tel: 06021 / 38 665-0

Fax: 06021 / 38 665-11

Mail: info@fenderl-dietrich.de

Web: www.verkehrsrecht-fachanwalt.com