Neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Wirtschaft und Gewerbe
05.01.2015959 Mal gelesen
Am 29. Juli 2014 ist ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Gesetzgeberisches Ziel ist es, Zahlungen zu beschleunigen. Das Gesetz hat bislang wenig Beachtung gefunden, obwohl ...

Am 29. Juli 2014 ist ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Gesetzgeberisches Ziel ist es, Zahlungen zu beschleunigen. Das Gesetz hat bislang wenig Beachtung gefunden, obwohl es durchaus einige Änderungen für den unternehmerischen Zahlungsverkehr mit sich bringt, die zumindest aus Gläubigersicht auch begrüßenswert sein dürften:

Neue Zahlungsfristen

Gemäß dem neuen § 271a Abs. 1 BGB können die Parteien eines Schuldverhältnisses ein längeres Zahlungsziel als 60 Tage nur noch dann vereinbaren, wenn dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Wann "grobe Unbilligkeit" vorliegt, ist jeweils anhand des Einzelfalls konkret zu prüfen. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen öffentlichen Auftraggeber, gilt gemäß § 271a Abs. 2 BGB sogar eine Regel-Zahlungsfrist von 30 Tagen, die lediglich bei Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung und einer sachlichen Rechtfertigung auf maximal 60 Tage verlängert werden kann.

Die Zahlungsfrist beginnt nun grundsätzlich mit dem Empfang der Gegenleistung, dem Zugang der Rechnung (sofern die Rechnung der Gegenleistung nachfolgt) oder zu einem vom Gläubiger benannten späteren Zeitpunkt.

Änderung des Verzugszinssatzes / Einrichtung einer Verzugspauschale

Nach § 288 Abs.2 BGB gilt nunmehr im B2B-Bereich ein erhöhter Verzugszinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz statt bislang 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Daneben kann der Gläubiger bei Verzug ohne Weiteres eine Pauschale in Höhe von 40 EUR beanspruchen, die lediglich auf einen weiteren Schadensersatzanspruch anzurechnen wäre. Diese Schadensersatzansprüche des Gläubigers sind nach dem neuen Gesetz zwingend. Sie können ihm nicht genommen werden; auch nicht durch eine gegenläufige Vertragsgestaltung der Parteien.

AGB-rechtliche Probleme

Von den neuen gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen können auch im Übrigen unzulässig sein. Längere Zahlungsziele als 30 Tage und Abnahmefristen von über 15 Tagen sind im Zweifel unangemessen und verstoßen damit im Mindestfall gegen AGB-rechtliche Vorgaben. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung mittlerweile nahezu jede mehrfach zu verwendende Klausel als AGB betrachtet, unabhängig davon, ob sie sich im "Kleingedruckten", im Hauptvertrag oder in anderen Formularen, wie Bestell-, Angebots- oder Auftragsbestätigungsschreiben befindet.

Fazit

Es ist Ihnen daher abschließend zu empfehlen, zumindest die Zahlungs-, Verzugs-und Abnahmeregelungen in Ihren AGB und ggf. anderen Vertragsmustern und Formularen auf aktuelle Rechtswirksamkeit prüfen zu lassen. Andernfalls können Abmahnungen drohen.