Neuer Mindestlohn - Risiko für Minijobber

Arbeit Betrieb
06.03.2017568 Mal gelesen
Mit der Erhöhung des Mindestlohnes auf 8,84 Euro zum 01.01.2017 kann es leicht passieren, dass bisher geringfügig Beschäftigte nun mehr verdienen, als sie eigentlich dürfen. Wer einen Minijob ausübt, darf nämlich regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Andernfalls wird der...

Mit der Erhöhung des Mindestlohnes auf 8,84 Euro zum 01.01.2017 kann es leicht passieren, dass bisher geringfügig Beschäftigte nun mehr verdienen, als sie eigentlich dürfen. Wer einen Minijob ausübt, darf nämlich regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Andernfalls wird der Beschäftigte von der Rentenversicherung als normaler Arbeitnehmer gewertet und in der Folge mit ganz anderen Abzügen belastet (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge).

Wenn die Rentenversicherung Betriebe prüft und feststellt, dass Beschäftigungen nicht den Anforderungen eines Minijobs entsprechen, drohen entsprechende Nachzahlungen. Viele Betriebe hatten sich hiervor gewappnet, indem sie in ihren Minijobverträgen eine maximale Stundenzahl von 52 pro Monat vorgesehen haben. Soweit sich jedoch der Mindestlohn erhöht, geht diese Rechnung offenkundig nicht mehr auf. Es ist deshalb dringend anzuraten, alle laufenden Minijobverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

In den Medien wurde schon falsch berichtet, dass eine Anpassung der Verträge auf 51 Monatsstunden genügen würde. Multipliziert man den neuen Mindestlohn von 8,84 Euro mit der Stundenzahl 51, erhält man jedoch einen Monatslohn von 450,84 Euro. Die Rentenversicherung macht aber keinen Unterschied, ob man die Grenze geringfügig oder deutlich überschreitet, weshalb man hier besonders Acht geben und in den Arbeitsverträgen aktuell auf keinen Fall mehr als 50 Stunden im Monat vereinbaren sollte.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht als Ansprechpartner für alle Fragen des Arbeitsrechts - auch per Mail oder Telefon - gerne zur Verfügung.