Neue Verpackunsverordnung tritt zum 01.01.2009 in Kraft - Hinweise zum Umgang mit der Verordnung für den Onlinehändler

Internet, IT und Telekommunikation
31.07.20081032 Mal gelesen

Zum 1.1.2009 tritt nun die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft.

Die deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde im Jahr 1991 von der damaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung eingebracht und mit Zustimmung des Bundesrates vom Deutschen Bundestag beschlossen.Die Verpackungsverordnung ist Bestandteil des untergesetzlichen Regelwerkes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Verpackungsverordnung dient damit in erster Linie dazu, dem Umweltschutz Genüge zu tun und Verpackungen zu vermeiden.

§ 3 der Verpackungsverordnung definiert dabei unterschiedliche Verpackungsarten. Dabei besteht für Transportverpackungen, Umverpackungen, wie auch Verkaufsverpackungen eine Rücknahmepflicht. Letztere erhält der Verbraucher. Dementsprechend bürdet die Verpackungsverodnung jedem, der verpackte Waren in den Verkehr bringt, vom Grundsatz her die Pflicht auf, die leeren Verpackungen zurückzunehmen und wieder zu verwerten. Grundsätzlich sind Hersteller wie auch Vertreiber verpflichtet dafür zu sorgen, das Verkaufsverpackungen prinzipiell nach Gebrauch wieder vom Endverbraucher zurückgenommen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden (vgl. § 4 Satz 1 der VerpackVO). Eine Abholpflicht jedenfalls für Verpackungen beim Verbraucher besteht jedoch nicht (Bayrisches Oberstes Landesgericht, AZ 3 ObWWi 66/93). Vertreiber ist gemäß § 3 Abs. 9 Verpackungsverordnung jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Ware in Verpackungen, gleichgültig auf welche Handelsstufe, in den Verkehr bringt. Die Rücknahmepflicht des § 6 Verpackungsverordnung für die Verkaufsverpackung betrifft den sogenannten Letztvertreiber, d. h. derjenige, der die Verkaufsverpackung an den Endverbraucher abgibt. Dies können Geschäfte sein oder auch der Internethändler, der Verbraucher beliefert oder der Hersteller, der die Ware direkt an einen Endverbraucher liefert.

§ 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung ist dabei wie folgt gefasst:

Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen. Der Vertreiber muß den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen.
 

Bezüglich der für den Internethandel relevanten Verkaufsverpackungen ist daher folgender letzter Satz entscheidend:

 
"Im Versandhandelt ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen."

Es muss daher eine Rücknahmemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher geben sein und es muss ein Hinweis hierauf erfolgen.

 

Zwar sind daher gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Verpackungsverordnung Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, gebrauchte (und restentleerte) Verpackungen des Endverbrauchers am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Viele Händler sind hierbei sicherlich überfordert und auch gar nicht in der Lage die durch die VerpackVO auferlegten Pflichten, sowohl logistisch wie wirtschaftlich, zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere kleinere Onlineshop Betreiber oder eBay bzw. Hood.de Händler. Dies hat der Gesetzgeber auch berücksichtigt und in § 6 Abs. 3 der VerpackVO folgende Regelung aufgestellt:

 
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend im Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang I genannten Anforderungen erfüllt.

Hersteller und Vertreiber können daher selbst entscheiden, ob sie den in § 6 Abs. 1 und 2 der VerpackVO geregelten Pflichten nachkommen möchten, oder ob sie sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem (dualen System) anschließen, um ihren Rücknahmepflichten nachzukommen. Ein Beispiel hierfür ist  "Der grüne Punkt" der Duales Systems Deutschland GmbH.  In der Praxis gibt es derzeit folgende Unternehmen, die eine flächendeckende Entsorgung anbieten: 

 

Händler müssen sich bei einem anerkannten Entsorger anmelden und einen Zeichen-Nutzungs-Vertrag abschließen. Sie erhalten dadurch bspw. beim Dualen System Deutschland GmbH die Berechtigung, auf den jeweiligen Verpackungen einen Grünen Punkt anzubringen.

 

Befindet sich als ein Aufdruck "Grüner Punkt" auf einer Verpackung, sind diejenigen Hersteller und auch Vertreiber von Verkaufsverpackungen, die eine solchermaßen gekennzeichnete Verpackung in den Verkehr bringen, von der individuellen Rücknahmepflicht nach der

Verpackungsverordnung

befreit und haben nichts mehr mit den gebrauchten Verpackungen zu tun. Es obliegt nun dem jeweiligen Verbraucher, alle mit bspw. dem "Grünen Punkt" gekennzeichneten Verpackungen ordnungsgemäß zu entsorgen. Es besteht für den Händler dann keine Verpflichtung, im Internet auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, in dem die Hinweispflicht enthalten ist, entfällt völlig. 

 

Entscheidet sich der Onlinehändler gegen die Teilnahme an einem dualen System und für die Selbstentsorgung, hat er in seinen Warensendungen und Katalogen auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen (vgl. § 6 Abs.1, Sätze 6 und 7), wonach er geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher gewährleisten muss.

 

Inwieweit der Versandhandel "in zumutbarer Entfernung" eine Rücknahmemöglichkeit zu gewährleisten hat, ist unklar. Es wäre beispielsweise daran zu denken, dass man den Verbraucher darauf hinweist, dass er die öffentliche Rücknahmestelle in seiner Nähe verwendet. Da aber  die wenigsten Versandhändler bundesweit über geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung verfügen dürften , läuft es letztlich darauf hinaus, dass es die Verpflichtung gibt, dem Verbraucher anzubieten, gebrauchte Verpackungen kostenfrei mit der Post an den Händler zurückzusenden.

 

§ 6 Abs. 1 S. 1 der Verpackungsverordnung spricht von einer unentgeltlichen Rücknahmepflicht, so dass die Rücksendung auf jeden Fall auf Kosten des Versenders zu erfolgen hat. Hinweise in einer entsprechenden Information, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Verpackungen in unmittelbarer Nähe, bspw. an ein Entsorgungsunternehmen zurückzugeben, sind zwar theoretisch denkbar, jedoch  praktisch nicht durchführbar, da zum einen nicht gewährleistet ist, dass in unmittelbarer Nähe ein derartiges Entsorgungsunternehmen bereitsteht, zum anderen kein Grund erkennbar ist, weshalb dieses Entsorgungsunternehmen die Verpackung des Versandhändlers unentgeltlich zurücknehmen sollte. Es muss sich um einen deutlich gestalteten Hinweis auf der Angebotsseite oder im Rahmen des Bestellablaufes oder einen sogenannten "sprechenden Links". Ob ein deutlich gestalteter Hinweis, bspw. innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichend ist, ist ungeklärt.

 

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 29.06.2006, Aktenzeichen I ZR 172/03 sowie I ZR 171/03 festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist. Dies hat zur Folge, dass keine Verkaufsverpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, ohne das der Hersteller oder Betreiber die Entsorgung gewährleistet. Eine Abholpflicht jedenfalls für Verpackungen beim Verbraucher besteht jedoch nicht (Bayrisches Oberstes Landesgericht, AZ 3 ObWWi 66/93).


Zusammenfassung:

1. Gemäß der VerpackVO muss eine Rücknahmemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher geben sein und es muss ein Hinweis hierauf erfolgen. Der Händler ist also grundsätzlich zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen verpflichtet (siehe Nr. 2).

 

2. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind daher zunächst verpflichtet, gebrauchte (und restentleerte) Verpackungen des Endverbrauchers am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Eine Abholpflicht beim Verbraucher besteht hingegen nicht. Er muss den Verbraucher auf die Rücknahmemöglichkeiten auf seiner Internetpräsenz hinweisen, es sei denn er ist einem dualen System angeschlossen (siehe Nr. 3).

 

3. Schließt sich der Händler einem bundesweiten Rücknahmesystem (dualen System) an, um seinen Rücknahmepflichten nachzukommen,

 

besteht für ihn dann keine Verpflichtung, im Internet auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, in dem die Hinweispflicht enthalten ist, entfällt daher völlig. Entscheidet sich der Händler für die Selbstentsorgung bedarf es eines enstprechenden Hinweises. Es muss sich um einen deutlich gestalteten Hinweis auf der Angebotsseite oder im Rahmen des Bestellablaufes oder einen sogenannten "sprechenden Links". Ob ein deutlich gestalteter Hinweis, bspw. innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichend ist, ist ungeklärt.

 

4. Es ist daher aus praktischen, logistischen und wirtschaftlichen Gründen zu empfehlen, sich einer der acht deutschen Firmen anzuschließen, die ein duales System anbieten. Hier sollten Sie Kunde werden. Ansonsten drohen Abmahnungen und Bußgelder, da Sie, falls Sie keinen Hinweis auf Ihrer Internetpräsenz haben im Falle einer Abmahung nachweisen müssten, dass Sie einem dualen System angeschlossen sind und daher für Sie die Hinweispflicht entfällt.

 

www.wortfilter.de weist darauf hin, dass eBay die Firma Landbell empfehle, die ein Basispaket für 150 Euro jährlich anbiete. Bei der Firma BellandVision empfiehle man seltsamerweise auf Anfrage ebenfalls die Firma Landbell, offenbar möchte man sich dort nicht mit "kleinen" eBay-Händlern abgeben. Bei INTERSEROH biete man für "kleine" Händler ein Basispaket für 250 Euro jährlich an. Die preiswerteste Basis-Lösung für bis zu 800 Versandverpackungen jährlich biete wohl derzeit Zentek-Zmart: Die "Zmart"-Lösung befreie den Kunden von seiner Lizensierungspflicht ab dem 01.01.2009 für 2 Jahre für nur EUR 100,-*/Jahr (*zzgl. MwSt.). Optional könne der Kunde mit Unterzeichnung eines Lizensierungsvertrages kostenlos das Zentek-Zeichen für seine Versandverpackungen nutzen. Auch bei Mengen über 800 Versandkartons pro Jahr biete "Zmart" eine attraktive Lösung. Alle Infos auf: Zentek-Zmart (Quelle: www.wortfilter.de)